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63/01 Beamten-DienstrechtsgesetzNorm
BDG 1979 §211;Rechtssatz
Der Inhalt der einem Bundeslehrer in § 211 BDG 1979 zur Dienstpflicht gemachten sonstigen aus seiner lehramtlichen Stellung sich ergebenden Obliegenheiten ist an Hand des Schulrechts, insbesondere des SchUG 1986 und des SchOG 1962, zu ermitteln (zur "Verzahnung" zwischen der dem § 211 BDG 1979 entsprechenden, für Pflichtschullehrer geltenden dienstrechtlichen Bestimmung des § 29 bzw. § 31 LDG 1984 mit dem Schulrecht Hinweis E 25.6.1992, Zl. 91/09/0162, und E 14.5.1998, Zl. 95/12/0063). Zu diesen Obliegenheiten gehört - soweit dies aus der Sicht des Beschwerdefalles von Bedeutung ist - auch die Pflicht zur Teilnahme an Lehrerkonferenzen (hier: Schulkonferenz) nach § 51 Abs. 2 iVm § 57 SchUG 1986.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2002:1999120039.X03Im RIS seit
30.01.2003Zuletzt aktualisiert am
11.03.2019