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L22006 Landesbedienstete SteiermarkNorm
GehG 1956 §19b Abs1 impl;Rechtssatz
Ob in einem konkreten Fall eine wesentliche Abweichung der mit dem Dienst eines Beamten verbundenen Gefahren für Gesundheit und Leben von der diesbezüglichen Norm besteht oder nicht, kann nur anhand von auf Grund eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens getroffenen Tatsachenfeststellungen darüber beurteilt werden, worin die dienstlichen Verrichtungen des Beamten, von denen dieser behauptet, sie seien mit näher bezeichneten "besonderen Gefahren" verbunden, im Einzelfall konkret (d.h. typischerweise) bestehen, welche konkreten Gefahrenmomente damit verbunden sind und mit welcher Intensität und welcher Häufigkeit diese Momente auftreten, weil sonst der unerlässliche Vergleich mit der diesbezüglichen Norm nicht vorgenommen werden kann (vgl. dazu das hg. Erkenntnis vom 15. Dezember 1999, Zl. 95/12/0065, unter Hinweis auf das hg. Erkenntnis vom 10. Juni 1991, Zl. 90/12/0265, und die dort angeführte Vorjudikatur). Diese Tatsachenfeststellungen lässt der angefochtene Bescheid, soweit dem rechtserhebliche Bedeutung zukommt, vermissen (ausführliche Begründung im vorliegenden Erkenntnis).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2002:2000120291.X05Im RIS seit
20.01.2003Zuletzt aktualisiert am
07.11.2016