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L24003 Gemeindebedienstete NiederösterreichNorm
B-VG Art7 Abs1;Rechtssatz
Ob die Abberufung durch Dienstauftrag gemäß § 29 Abs. 2 lit b NÖ GdBDO 1976 den für die Zulässigkeit einer Versetzung maßgeblichen Grundsätzen gerecht wird oder nicht, ob sie unter Zugrundelegung dieser Erwägungen allenfalls (schlicht) rechtswidrig gewesen wäre oder nicht, ist nicht Gegenstand der bei der Beurteilung der Rechtswirksamkeit des Dienstauftrages vorzunehmenden Willkürprüfung. Es wäre allerdings, auch vor dem Hintergrund der in der Judikatur entwickelten Richtlinien, dann von einem durch unsachliche Gründe motivierten Vorgehen der Behörde und damit von Willkür bei der Abberufung des Beamten zu sprechen, wenn sich ergeben hätte, dass die unbestritten bestehende und bereits medial nach außen gedrungene Spannungssituation ihre Ursache in der Sphäre anderer Personen hätte, durch deren Versetzung sie gleichfalls hätte bereinigt werden können, während der abberufene Beamte durch sein Verhalten nicht wesentlich zum Entstehen derselben beigetragen hätte und auch keine anderen in seiner Sphäre gelegenen Umstände ein dienstliches Interesse an seiner Abberufung begründet hätte.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2002:2001120057.X02Im RIS seit
24.01.2003Zuletzt aktualisiert am
21.06.2012