RS Vwgh 2002/10/23 2000/12/0291

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Veröffentlicht am 23.10.2002
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Index

L22006 Landesbedienstete Steiermark
63/02 Gehaltsgesetz

Norm

GehG 1956 §19b Abs1 impl;
GehG/Stmk 1974 §19b Abs1;
LBG Stmk 1974 §2 Abs1 idF 1984/033;
LBG Stmk 1974 Anl1 Z2 idF 1984/033;

Rechtssatz

Verrichten Beamte einen bestimmten, mit Besonderheiten verbundenen Dienst, der nicht zur Schaffung (Einreihung in) einer eigenen darauf abgestellten Besoldungsgruppe geführt hat, ist die Besonderheit (unter dem Gesichtspunkt des § 19b Abs. 1 GehG 1956) im Vergleich mit jenen Umständen zu lösen, unter denen Beamte jener Besoldungsgruppe, der auch diese Beamten zugeordnet sind, typischerweise Dienst zu versehen haben (vgl. dazu das hg. Erkenntnis vom 24. Oktober 1996, Zl. 92/12/0227, für Angehörige des diplomatischen Dienstes, die (nach der im damaligen Beschwerdefall anzuwendenden Rechtslage) der Besoldungsgruppe der Beamten der allgemeinen Verwaltung und in handwerklicher Verwendung zugeordnet waren, sowie das hg. Erkenntnis vom 22. November 2001, Zl. 99/12/0112, in Bezug auf einen im Funktionszulagenschema der Verwendungsgruppe A 4 zugeordneten Bundesbeamten, der als Maler und Anstreicher verwendet wurde).

Hier: Bezirksoberförster (Dienstzweig: Gehobener Forstfachdienst; Verwendungsgruppe B 1).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:2000120291.X03

Im RIS seit

20.01.2003

Zuletzt aktualisiert am

07.11.2016
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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