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64/02 BundeslehrerNorm
BLVG 1965 §9 Abs3;Rechtssatz
Die Anwendbarkeit des § 9 Abs. 3 BLVG 1965 scheidet im Beschwerdefall wegen der fehlenden Nachhaltigkeit (einmalige Teilnahme an einer Konferenz im Ausmaß von drei Stunden), die sich aus dem Vergleich zu den im Abs. 1 und 2 angeführten Leistungen ergibt, von vornherein aus.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2002:1999120039.X06Im RIS seit
30.01.2003Zuletzt aktualisiert am
11.03.2019