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64/05 Sonstiges besonderes Dienstrecht und BesoldungsrechtNorm
PG 1965 §9 Abs1 idF 1985/426;Rechtssatz
Da die Versetzung in den Ruhestand, an der § 9 Abs. 1 PG anknüpft, im Pensionsgesetz 1965 weder ausdrücklich noch erschließbar näher umschrieben wird, ist zur Auslegung auf jene dienstrechtlichen Bestimmungen zurückzugreifen, die sie näher regeln. Dies sind (nach dem für den Beschwerdefall relevanten Dienstrecht) die §§ 83, 84, 87, 88 und 104 Abs. 1 lit. e in Verbindung mit § 108 RDG (in diesem Sinn wohl auch Gebetsroiter/Grüner, Das Pensionsgesetz 1965, 2. Auflage, wie sich aus dem Verweis der Anmerkung 13 zu § 9 auf die Anmerkung 2 Pkt. A lit. a zu § 3 erschließen lässt). Die Anwendbarkeit des § 9 Abs. 1 PG ist daher (vor dem Hintergrund der Behauptungen des Beschwerdeführers) im Beschwerdefall nicht schon deshalb ausgeschlossen, weil der Beschwerdeführer strafweise in den (zeitlichen) Ruhestand versetzt wurde (nach dem RDG eine strafweise - disziplinäre - Versetzung in den Ruhestand mit gemindertem Ruhegenuss - hier: für eine bestimmte Zeit - erfolgt ist).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2002:1999120234.X05Im RIS seit
30.01.2003