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66/01 Allgemeines SozialversicherungsgesetzNorm
ASVG §35 Abs1;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 92/08/0264 E 25. Jänner 1994 RS 4Stammrechtssatz
An der Dienstgebereigenschaft der Person, die das Risiko des Betriebes im gesamten unmittelbar trifft, ändert es nichts, wenn sie den Dienstnehmer durch Mittelspersonen in Dienst genommen hat oder ihn ganz oder teilweise auf Leistungen Dritter anstelle des Entgelts verweist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2002:1999080157.X03Im RIS seit
05.03.2003