RS Vwgh 2002/10/23 99/08/0157

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Veröffentlicht am 23.10.2002
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Index

66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Norm

ASVG §35 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 92/08/0264 E 25. Jänner 1994 RS 4

Stammrechtssatz

An der Dienstgebereigenschaft der Person, die das Risiko des Betriebes im gesamten unmittelbar trifft, ändert es nichts, wenn sie den Dienstnehmer durch Mittelspersonen in Dienst genommen hat oder ihn ganz oder teilweise auf Leistungen Dritter anstelle des Entgelts verweist.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:1999080157.X03

Im RIS seit

05.03.2003
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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