RS Vwgh 2002/10/23 2002/16/0167

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 23.10.2002
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27/03 Gerichtsgebühren Justizverwaltungsgebühren
27/04 Sonstige Rechtspflege

Norm

Euro-GerichtsgebührenNov 2001 Art13 Z5;
FreistempelV §14 Abs1;
GGG 1984 §30;
GGG 1984 TP9 lita;

Rechtssatz

Nach § 14 Abs. 1 FreistempelV kam die Anwendung der Vorschriften des § 30 GGG über die Rückzahlung von Gebühren von vornherein nur für Fälle in Frage, in denen Freistempelabdrucke gültig angebracht worden waren. Davon kann aber mit Rücksicht darauf, dass zur Zeit der Einbringung des Grundbuchgesuches die FreistempelV bereits außer Kraft war, keine Rede sein. § 14 der FreistempelV iVm § 30 GGG kann daher keine taugliche Rechtsgrundlage des Rückzahlungsbegehrens mehr darstellen. Ebensowenig kommt § 30 Abs. 2 Z. 1 GGG allein zur Anwendung, weil die Eingabengebühr nach TP 9 lit a GGG sehr wohl in Höhe von EUR 39,-- geschuldet wurde. Der die Rückzahlung Begehrende hätte sich statt dessen des in der Z. 5 des Art. 13 der Euro-Gerichtsgebühren-Novelle (EGN), BGBl. 2001 Teil I Nr. 131, vorgesehenen Verfahrens bedienen müssen. Für die Abrechnung des durch den irrtümlich nach dem Außerkrafttreten der FreistempelV angebrachten Freistempelabdruck über einen Betrag von ATS 537,-- verbrauchten Vorschusses stand dem die Rückzahlung Begehrenden bis zum 30. Juni 2002 daher der Weg der Vorschussabrechnung bei der Verwahrungsabteilung des OLG zur Verfügung.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:2002160167.X01

Im RIS seit

18.02.2003
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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