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63/01 Beamten-DienstrechtsgesetzNorm
BDG 1979 §39;Beachte
Serie (erledigt im gleichen Sinn): 2001/12/0031 E 23. Oktober 2002 2001/12/0034 E 23. Oktober 2002Rechtssatz
War die Ausbildung des Beschwerdeführers zum Hubschrauberpiloten Anfang März 1998 mit der Erteilung der Berufspilotenlizenz oder bereits früher (zB. mit dem Abschluss des ersten Ausbildungsabschnittes) beendet, wäre die weitere Verwendung des Beschwerdeführers am höherwertigen Arbeitsplatz nicht mehr durch die mit dem Abschluss der Ausbildung befristete Dienstzuteilung gedeckt. Diesfalls wäre im hier entscheidenden besoldungsrechtlichen Zusammenhang zu prüfen gewesen, ob die Verwendung des Beschwerdeführers ab März 1998 - allenfalls aus anderen Gründen - (weiterhin) eine vorübergehende oder bereits eine dauernde Betrauung mit diesem Arbeitsplatz darstellte. Bei dieser Prüfung kann auf die zur alten Rechtslage des § 30a Abs. 1 und Abs. 5 GehG (vor dem Besoldungsreform-Gesetz 1994) entwickelten Grundsätze zur Einordnung einer Verwendung als "dauernd" bzw. "nicht dauernd" (im Sinne von "vorübergehend)" zurückgegriffen werden. Der Verwaltungsgerichtshof hat diesbezüglich u.a. unter Hinweis auf das E vom 25.2.1980, 2713/79, VwSlg 10050 A/1980, in ständiger Rechtsprechung ausgesprochen, dass für die Unterscheidung zwischen der Verwendungszulage und der Verwendungsabgeltung maßgeblich sei, ob von vornherein eine zeitliche Begrenzung der Verwendungsdauer bestanden hat oder nicht (Hinweis E 2.7.1997, 95/12/0076, und 18.9.1996, 95/12/0253).
Hier: Dienstzuteilung des in E2b eingestuften Beschwerdeführers zur belangten Behörde für die Dauer der Ausbildung zum Hubschrauberpiloten; Verwendung auf einem Arbeitsplatz der Verwendungsgruppe E2a, Funktionsgruppe 4, während dieses Zeitraumes; anschließende Versetzung (mit Wirksamkeit vom 1. Oktober 1998) und Ernennung (mit Wirksamkeit vom 1. Jänner 2000) auf einen Arbeitsplatz dieser Wertigkeit.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2002:2001120054.X04Im RIS seit
30.01.2003