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L22006 Landesbedienstete SteiermarkNorm
GehG 1956 §19b Abs1 impl;Rechtssatz
Das Impfrisiko der FSME-Impfung (hier: für einen Bezirksoberförster; Dienstzweig: Gehobener Forstfachdienst; Verwendungsgruppe B 1) ist nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes derzeit als so geringfügig anzusehen, dass es keine besondere Gefahr im Sinne des § 19b GehG/Stmk begründet.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2002:2000120291.X07Im RIS seit
20.01.2003Zuletzt aktualisiert am
07.11.2016