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32/02 Steuern vom Einkommen und ErtragNorm
EStG 1988 §4 Abs1;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 93/13/0267 E 22. Oktober 1997 RS 1(hier nur der zweite Satz)Stammrechtssatz
Bei der Gewinnermittlung nach § 4 Abs 3 EStG 1988 kann nur notwendiges Betriebsvermögen Berücksichtigung finden. Maßgebend für die Zuordnung zum notwendigen Betriebsvermögen sind die Zweckbestimmung des Wirtschaftsgutes, die Beschaffenheit des Betriebes und des Berufszweiges des Steuerpflichtigen sowie die Verkehrsauffassung, nicht aber subjektive Motive, wie zB der Grund der Anschaffung (Hinweis E 17.10.1989, 88/14/0204).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2002:1999150147.X03Im RIS seit
18.02.2003Zuletzt aktualisiert am
16.05.2013