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32/02 Steuern vom Einkommen und ErtragNorm
EStG 1988 §22 Z2;Rechtssatz
Das Vorbringen, dass die Bezüge des Vorstandsvorsitzenden als Einkünfte aus selbstständiger Arbeit zu werten und deshalb nicht dem Dienstgeberbeitrag gemäß § 41 FamLAG zu unterwerfen seien, übersieht, dass die genannte Bestimmung gerade auf die zu Einkünften aus selbstständiger Arbeit zählenden Gehälter und sonstigen Vergütungen im Sinn des § 22 Z 2 Teilstrich 2 EStG 1988 verweist und es im Übrigen nicht darauf ankommt, wie sich die Einkommensteuerschuld des Vorstandsvorsitzenden errechnet (Hinweis E 22. Mai 2002, 2001/15/0179).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2002:2001150078.X04Im RIS seit
18.02.2003