RS Vwgh 2002/10/24 2001/15/0078

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Veröffentlicht am 24.10.2002
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Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
61/01 Familienlastenausgleich

Norm

EStG 1988 §22 Z2;
EStG 1988 §47 Abs2;
FamLAG 1967 §41;

Rechtssatz

Das Vorbringen, dass die Bezüge des Vorstandsvorsitzenden als Einkünfte aus selbstständiger Arbeit zu werten und deshalb nicht dem Dienstgeberbeitrag gemäß § 41 FamLAG zu unterwerfen seien, übersieht, dass die genannte Bestimmung gerade auf die zu Einkünften aus selbstständiger Arbeit zählenden Gehälter und sonstigen Vergütungen im Sinn des § 22 Z 2 Teilstrich 2 EStG 1988 verweist und es im Übrigen nicht darauf ankommt, wie sich die Einkommensteuerschuld des Vorstandsvorsitzenden errechnet (Hinweis E 22. Mai 2002, 2001/15/0179).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:2001150078.X04

Im RIS seit

18.02.2003
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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