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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art7 Abs1;Rechtssatz
Eine Regelung, nach der Aufwendungen oder Ausgaben der Lebensführung ausschließlich bei jenen Personen einkünftemindernd berücksichtigt werden, bei denen die Möglichkeit einer Mitveranlassung durch die Einkunftserzielung im Hinblick auf ihre berufliche bzw betriebliche Stellung gegeben ist, verstieße gegen den Gleichheitssatz des Art 7 Abs 1 B-VG (Hinweis E 28. Mai 2002, 96/14/0093).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2002:2002150123.X03Im RIS seit
18.02.2003