TE Vfgh Beschluss 2005/11/28 V87/05

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Veröffentlicht am 28.11.2005
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Index

L8 Boden- und Verkehrsrecht
L8500 Straßen

Norm

B-VG Art139 Abs1 / Individualantrag
Nö StraßenG 1999 §6
Verordnung des Gemeinderates der Marktgemeinde Großschönau vom 07.07.05 betreffend Entwidmung von Trenngrundstücken einer Verkehrsfläche

Leitsatz

Zurückweisung des Individualantrags auf Aufhebung einer Verordnung betreffend Entwidmung von Trenngrundstücken einer Verkehrsfläche und Übertragung dieser an die in der Vermessungsurkunde angeführten neuen Eigentümer mangels Eingriffs in die Rechtssphäre der Antragsteller

Spruch

Der Antrag wird zurückgewiesen.

Begründung

Begründung:

I. 1. Die antragstellenden Körperschaften begehren die Aufhebung der Verordnung des Gemeinderates der Marktgemeinde Großschönau vom 7. Juli 2005 betreffend Entwidmung von Trenngrundstücken einer Verkehrsfläche und Übertragung dieser an die in der Vermessungsurkunde angeführten neuen Eigentümer. Die erstantragstellende Gesellschaft und der zweitantragstellende Verein seien zukünftige Betreiber eines auf näher bezeichneten Grundstücken gemäß einer Baubewilligung noch zu errichtenden Fernheizkraftwerkes bzw. einer Photovoltaikanlage. Dafür notwendige Leitungen sollten über solcherart entwidmete Grundstücke führen, deren neuer Eigentümer keine Leitungsrechte einräumen wolle.

In der Sache begehren die Einschreiter die Aufhebung der genannten Verordnung, da diese in mehrfacher Hinsicht gesetzwidrig sei, weil die Voraussetzungen des §6 Abs2 Nö. Straßengesetz 1999, LGBl. 8500-0 idF des LGBl. 8500-1 nicht gegeben seien.

2. Mit der angefochtenen Verordnung werden (in einer Vermessungsurkunde angeführte) Trennstücke eines Straßengrundes "dem öffentlichen Verkehr entwidmet und an die in der Vermessungsurkunde angeführten neuen Eigentümer übertragen"; es wird festgehalten, dass "der Restteil der im öffentlichen Gut befindlichen (näher bezeichneten) Grundstücke im öffentlichen Gut bei gleichgebliebener Wirkung verbleibt" und weitere Trennstücke in beiliegender Vermessungsurkunde ins öffentliche Gut der Gemeinde übernommen werden; die Verbücherung könne nach §15 ff Liegenschaftsteilungsgesetz erfolgen.

II. Der Antrag ist unzulässig.

Gemäß Art139 B-VG erkennt der Verfassungsgerichtshof über die Gesetzwidrigkeit von Verordnungen auch auf Antrag einer Person, die unmittelbar durch diese Gesetzwidrigkeit in ihren Rechten verletzt zu sein behauptet, sofern die Verordnung ohne Fällung einer gerichtlichen Entscheidung oder ohne Erlassung eines Bescheides für diese Person wirksam geworden ist. Wie der Verfassungsgerichtshof in seiner mit VfSlg. 8058/1977 beginnenden ständigen Rechtsprechung ausgeführt hat, ist daher grundlegende Voraussetzung für die Antragslegitimation, dass die Verordnung in die Rechtssphäre der betroffenen Person unmittelbar eingreift und sie - im Fall ihrer Gesetzwidrigkeit - verletzt. Hiebei hat der Verfassungsgerichtshof vom Antragsvorbringen auszugehen und lediglich zu prüfen, ob die vom Antragsteller ins Treffen geführten Wirkungen solche sind, wie sie Art139 Abs1 letzter Satz B-VG als Voraussetzung für die Antragslegitimation fordert (vgl. zB VfSlg. 8594/1979, 15.527/1999, 16.425/2002 und 16.426/2002).

Die erstantragstellende Gesellschaft und der zweitantragstellende Verein schreiten als Errichter und zukünftige Betreiber eines auf zwei (von der Verordnung nicht betroffenen) Parzellen zu errichtenden Fernheizkraftwerkes ein und leiten ihre Betroffenheit aus dem behaupteten Umstand ab, dass es ihnen nicht mehr möglich sei, die zum Betrieb notwendigen Leitungen über zwei der bisherigen Straßenparzellen zu benutzen. Der Gemeinde sei bekannt, dass der neue Grundeigentümer den Antragstellern keinerlei Leitungsrechte einräumen wolle.

Die ins Treffen geführten Wirkungen der angefochtenen Verordnung sind indes keine solchen, die ihre Rechtssphäre berühren:

Der Antrag verweist zwar darauf, dass die Einschreiter bereits Vorleistungen für die Errichtung der geplanten Anlagen getätigt hätten. Die Entwidmung der Grundstücke würde einen frustrierten Aufwand darstellen, weshalb sie in ihrem Eigentum verletzt seien. Damit ist aber keine Rechtssphäre dargetan, in die durch die Entwidmung und Übertragung der Trennstücke eingegriffen würde. Mit dem Zweifel an der Möglichkeit der Nutzung der entwidmeten Grundstücke beschreiben die antragstellenden Körperschaften bloß wirtschaftliche Auswirkungen; damit machen sie aber keine rechtliche Betroffenheit, sondern nur ihre wirtschaftlichen Interessen geltend (vgl. etwa VfSlg. 9876/1983, 11.128/1986).

Die Verordnung ist also schon nach dem Vorbringen der Antragsteller für sie nicht wirksam. Die Anträge sind daher jedenfalls unzulässig, sodass sich die Frage erübrigt, welche Teile der Verordnung die behauptete nachteilige Wirkung entfalten.

Der Antrag ist somit mangels Legitimation als unzulässig zurückzuweisen, was in sinngemäßer Anwendung des §19 Abs3 Z2 lite VfGG in nicht öffentlicher Sitzung geschehen kann.

Schlagworte

Straßenverwaltung, Widmung, VfGH / Individualantrag

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2005:V87.2005

Dokumentnummer

JFT_09948872_05V00087_2_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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