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32/02 Steuern vom Einkommen und ErtragNorm
EStG 1988 §20 Abs1 Z2 lita;Rechtssatz
Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist nicht jeder Aufwand für die Befriedigung des eigenen Wohnbedürfnisses den Aufwendungen für Haushalt und damit für die Lebensführung im Sinne des § 20 Abs. 1 Z 2 lit. a EStG 1988 zuzurechnen. Dies trifft insbesondere auf den Aufwand für die Befriedigung des eigenen Wohnbedürfnisses zu, der außerhalb des Haushaltes auf ausschließlich durch den Betrieb veranlassten Reisen anfällt. Als in Form von Betriebsausgaben berücksichtigungsfähige Aufwendungen für Reisen können nicht allein die Kosten für das Wohnen in einer "fremden" Unterkunft (zB in einem Hotel) angesehen werden. Auch die Aufwendungen für die eigene Unterkunft (Wohnung) des Steuerpflichtigen können zu Betriebsausgaben führen, sofern im Sinne der hier gebotenen Abgrenzung von Kosten der Lebensführung die Voraussetzung erfüllt ist, dass die Aufwendungen eindeutig und ausschließlich betrieblich veranlasst sind. Die eigene Wohnung des Steuerpflichtigen muss dazu ausschließlich oder zumindest fast ausschließlich als Unterkunft auf betrieblich veranlassten Reisen (oder gleichzeitig auch als Büro) verwendet werden und private Zwecke für das Halten der Wohnung - so etwa als Aufenthalt bei Privatreisen, als zweiter Haushalt oder als private Vermögensanlage in Form von Wohnungseigentum oder eines Mietrechtes - müssen praktisch ausscheiden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2002:1999150147.X01Im RIS seit
18.02.2003Zuletzt aktualisiert am
16.05.2013