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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §56;Rechtssatz
Der verfahrensgegenständliche Feststellungsantrag hat sich darauf bezogen, festzustellen, dass die betreffenden Werbeschilder ohne Konsens gemäß § 25 BStG 1971 angebracht worden seien. Dieser Feststellungsantrag hat sich somit auf eine rechtserhebliche Tatsache und nicht auf ein Recht oder Rechtsverhältnis bezogen. Die Judikatur zur Zulässigkeit von Feststellungsbescheiden in Bezug auf die Feststellung von Rechten oder Rechtsverhältnissen kann nicht auf Anträge zur Feststellung von rechtserheblichen Tatsachen herangezogen werden. Auch aus dem Umstand, dass § 25 BStG 1971 in die Vollziehung der Bundesstraßenbehörde fällt, kann zur Zulässigkeit des verfahrensgegenständlichen Feststellungsantrages nichts abgeleitet werden.
Schlagworte
Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung FeststellungsbescheideEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2002:2000060130.X02Im RIS seit
20.01.2003