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L0 Verfassungs- und OrganisationsrechtNorm
B-VG Art7 Abs1 / VerwaltungsaktLeitsatz
Keine Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte durch die Kürzung des Ruhebezuges eines ehemaligen Landtagsabgeordneten in Verbindung mit dessen Bezug als ordentlicher Universitätsprofessor; keine willkürliche oder denkunmögliche Berechnung der Kürzung auf Basis der Einbeziehung der Gesamtheit der dem Beschwerdeführer aus öffentlichen Mitteln zufließenden Bezüge; keine Verletzung des Vertrauensschutzes; kein Widerspruch einer Regelung im BVG-Bezügebegrenzung zu den Grundprinzipien der Bundesverfassung; keine überlange VerfahrensdauerRechtssatz
Keine Willkür, keine denkunmögliche Gesetzesanwendung, daher keine Verletzung im Gleichheitsrecht und im Eigentumsrecht.
Die belangte Behörde hat nach Durchführung eines Ermittlungsverfahrens den von der Quästur - Besoldung der Karl-Franzens-Universität Graz im Hinblick auf §4 Abs4 BVG-Bezügebegrenzung 1997 bekannt gegebenen Jahresbezug des Beschwerdeführers als ordentlicher Universitätsprofessor für das Jahr 2000 ihrer Berechnung gemäß §5 Abs4 Z2 iVm §4 Abs4 leg cit iVm §3 Abs1 Z3 Stmk Landes-BezügeG zugrunde gelegt (einschließlich der Anwendung des in §3 BVG-Bezügebegrenzung 1997 idF BGBl I 5/2000 normierten Anpassungsfaktors).
Es steht mit den Bestimmungen des BVG-Bezügebegrenzung nicht im Widerspruch, den der belangten Behörde von der Universität - unter Hinweis auf §4 Abs4 leg cit - gemeldeten Jahresbezug in seiner Gesamtheit als einen dem Beschwerdeführer aus öffentlichen Mitteln zufließenden und damit nach dem Willen des Bundesverfassungsgesetzgebers den Begrenzungsregelungen des BVG-Bezügebegrenzung 1997 unterliegenden "Bezug von einem Rechtsträger" (vgl §5 Abs4 Z2 BVG-Bezügebegrenzung 1997) zu werten. Auch hinsichtlich der Art der Einbeziehung der dem Beschwerdeführer ausbezahlten Sonderzahlungen in Form einer Division des Universitäts-Jahresbruttobezuges durch 14 trifft der Vorwurf des Beschwerdeführers, dass im angefochtenen Feststellungsbescheid vom 11.12.01 sein Jahresbezug als Universitätsprofessor samt Sonderzahlungen mit dem um 20% verkürzten Monatsbezug eines Mitglieds der Landesregierung ohne Sonderzahlungen verglichen und aus dieser Differenz der neue Ruhegenussbezug errechnet worden sei, nicht zu. Denn nach den vom Verfassungsgerichtshof angestellten Berechnungen wurden die Sonderzahlungen auch beim Vergleichsmaßstab (Monatsbezug eines Mitgliedes der Steiermärkischen Landesregierung, vermindert um 20%) eingerechnet.
Keine Verletzung des Vertrauensschutzes.
Der in Rede stehende Ruhebezug unterlag schon vor Inkrafttreten des BVG-Bezügebegrenzung 1997 den Begrenzungsregelungen des Stmk BezügeG.
Die Frage, ob §5 Abs4 Z2 BVG-Bezügebegrenzung 1997 Art5 StGG bzw Art1
1. ZP EMRK entspricht, kann vom Verfassungsgerichtshof nicht geprüft werden, da es sich dabei selbst um eine im Verfassungsrang stehende Regelung handelt; ein allfälliger Widerspruch zu den Bestimmungen der EMRK kann daher vom Beschwerdeführer nur nach Maßgabe des Art34 EMRK geltend gemacht werden.
Kein Widerspruch zu den leitenden Grundprinzipien der österreichischen Bundesverfassung.
Keine Verletzung im Recht auf ein faires Verfahren, keine überlange Verfahrensdauer.
Dass der dem Verfahren zugrunde liegende Rechtsanspruch im öffentlichen Recht wurzelt, schließt die Anwendung des Art6 Abs1 EMRK allein nicht aus (siehe hiezu die zitierte Rechtsprechung des EGMR und des VfGH).
Es kann jedoch im vorliegenden Fall dahingestellt bleiben, ob der in Rede stehende Pensionsanspruch einen "zivilrechtlichen Anspruch" iSd Art6 EMRK darstellt. Der Beschwerdeführer ist nämlich nicht im Recht auf angemessene Verfahrensdauer verletzt.
Entscheidungstexte
Schlagworte
Bezüge für Mandatare, Grundprinzipien der Verfassung, Vertrauensschutz, VfGH / Prüfungsmaßstab, Entscheidung in angemessener Zeit, fair trial, Verfahrensdauer überlange, Dienstrecht, RuhegenußEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2004:B99.2002Dokumentnummer
JFR_09958986_02B00099_01