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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §229;Rechtssatz
Eine Rechtswidrigkeit von Rückstandsausweisen liegt dann vor, wenn in diesen die Vollstreckbarkeit nicht (mehr) vollstreckbarer Abgabenschulden bestätigt wird. Rechtswidrig sind etwa Rückstandsausweise, mit welchen die Vollstreckbarkeit von Abgabenschuldigkeiten bestätigt wird, welche bereits getilgt sind bzw. hinsichtlich derer das Recht zur Einhebung bzw. zwangsweisen Einbringung (Vollstreckbarkeit) nach § 238 Abs 1 BAO bereits verjährt ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2002:2000150141.X02Im RIS seit
18.02.2003