RS Vwgh 2002/10/24 99/15/0172

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Veröffentlicht am 24.10.2002
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §66 Abs4;
VStG §19;
VStG §24;
VwRallg;

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn): 99/15/0173 E 24. Oktober 2002

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2000/15/0084 E 25. April 2002 RS 2 (hier ohne den letzten Satz)

Stammrechtssatz

Bekämpft der Berufungswerber nur den Ausspruch über die Strafe, ist Gegenstand des Berufungsverfahrens nur die Frage der Strafbemessung. Hinsichtlich der Frage der Strafbarkeit ist diesfalls Teilsrechtskraft eingetreten (Hinweis E eines verstärkten Senates vom 26. April 1979, 2261, 2262/77, VwSlg 9828 A/1979). Macht die Berufungsbehörde dennoch die Prüfung der Strafbarkeit zum Gegenstand ihrer Entscheidung, nimmt sie eine Zuständigkeit in Anspruch, die ihr nicht zukommt.

Schlagworte

Berufungsverfahren Beschränkungen der Abänderungsbefugnis Beschränkung durch den Berufungsantrag Umfang der Anfechtung Teilrechtskraft Teilbarkeit der vorinstanzlichen Entscheidung Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtswirkungen von Bescheiden Rechtskraft VwRallg9/3

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:1999150172.X01

Im RIS seit

18.02.2003
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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