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96/01 BundesstraßengesetzNorm
BStG 1971 §21 Abs6;Rechtssatz
§ 25 BStG 1971 in der im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides anzuwendenden Fassung vor der Novelle BGBl. I Nr. 50/2002 sieht zwar u.a. vor, dass nur unter bestimmten Voraussetzungen optische Werbungen in dem fraglichen Bereich an Bundesautobahnen zulässig sind, diese Bestimmung sah aber anders als § 21 Abs. 6 BStG 1971 in der im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides anzuwendenden Fassung keine der Bundesstraßenbehörde eingeräumte Befugnis zur Entfernung derartiger Werbungen für den Fall des Verstoßes gegen diese Bestimmung vor.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2002:2000060130.X01Im RIS seit
20.01.2003