RS Vwgh 2002/10/24 2001/15/0077

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 24.10.2002
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Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §93 Abs2;
BAO §93 Abs3 lita;

Rechtssatz

Ist der Spruch des Bescheides unklar, so kann zu seiner Auslegung die Begründung herangezogen werden (Hinweis E 31. Jänner 2001, 2000/13/0001).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:2001150077.X03

Im RIS seit

18.02.2003

Zuletzt aktualisiert am

08.10.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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