RS Vwgh 2002/10/24 2000/06/0031

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Veröffentlicht am 24.10.2002
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §73 Abs2;
AVG §8;
B-VG Art132;
VwGG §27;

Rechtssatz

Der Nachbar kann im Bauverfahren in der Regel nicht die Entscheidungspflicht geltend machen, solange über ein Bauansuchen oder im Zusammenhang damit stehende Einwendungen eines Nachbarn kein Bescheid ergangen ist. Vor der Entscheidung der Behörde erster Instanz kann somit nur der Bauwerber die Entscheidungspflicht geltend machen. Ein Eingriff in die Rechtssphäre des Nachbarn ist nämlich im Allgemeinen nur dann gegeben, wenn eine Baubewilligung erteilt wurde (vgl. die Erkenntnisse vom 10. Mai 1994, Zl. 92/05/0268, und vom 30. Juni 1994, Zl. 93/06/0176). Die belangte Behörde (Gemeindevertretung) hätte daher den Devolutionsantrag zurückzuweisen gehabt (vgl. das Erkenntnis vom 27. Februar 1998, Zl. 96/06/0016, m.w.N.).

Schlagworte

Baurecht Nachbar Besondere Rechtsgebiete Baurecht Verletzung der Entscheidungspflicht Allgemein Behördliche Angelegenheiten

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:2000060031.X01

Im RIS seit

20.01.2003
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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