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32/02 Steuern vom Einkommen und ErtragNorm
EStG 1988 §20 Abs1 Z3;Rechtssatz
Die Möglichkeit der weitaus überwiegenden beruflichen bzw betrieblichen Veranlassung bei Veranstaltungen aus dem Bereich des professionellen Event-Marketings ist nicht von vornherein ausgeschlossen. Wenn jedoch der Anlass der Veranstaltung nicht ein solcher ist, der ausschließlich dem Betriebsgeschehen zuzuordnen ist, sondern, wie dies für Geburtstagsfeste typisch ist, der privaten Lebensführung des Unternehmers, steht der Zusammenhang mit dem Privatbereich im Vordergrund. Für diesen Fall schließt § 20 Abs 1 Z 3 EStG den Betriebsausgabenabzug aus.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2002:2002150123.X02Im RIS seit
18.02.2003