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41 Innere AngelegenheitenNorm
B-VG Art11 Abs2Leitsatz
Teilweise Zurückweisung, teilweise Abweisung, teilweise Stattgabe derAnträge zweier Landesregierungen und des UnabhängigenBundesasylsenates auf Aufhebung von Bestimmungen des Asylgesetzes1997 in der Fassung der Novelle 2003 sowie desBundesbetreuungsgesetzes; Verstoß des nur bei medizinisch belegbarerTraumatisierung des Asylwerbers ausgeschlossenen Neuerungsverbotes imBerufungsverfahren gegen das Rechtsstaatsprinzip, das Recht auf einewirksame Beschwerde und die Bedarfskompetenz; Verstoß des generellenAusschlusses einer aufschiebenden Wirkung im Zusammenhang mit einerAusweisung bei Berufungen gegen bestimmteZurückweisungsentscheidungen gegen das Rechtsstaatsprinzip und dieBedarfskompetenz; Verletzung des Rechtsstaatsprinzips durch dieRegelung über die Verhängung der Schubhaft bei Stellung einesFolgeantrags; keine Verfassungswidrigkeit der Drittstaatsicherheitder Schweiz und Liechtensteins, der Liste sicherer Herkunftsstaaten,des beschränkten Ausschlusses der aufschiebenden Wirkung inbestimmten Fällen, der Unzulässigkeit einer Antragsrückziehung, derBestimmungen über eine Durchsuchung von Kleidung und Behältnissensowie Sicherstellung von Dokumenten, der Stellungnahmefrist imZulassungsverfahren, der Schubhaftregelung bei ungerechtfertigterEntfernung von der Erstaufnahmestelle sowie der Regelungen über denAusschluss eines Rechtsanspruchs auf Bundesbetreuung in bestimmtenFällenRechtssatz
Teilweise Zulässigkeit der Anträge der oberösterreichischen und der Wiener Landesregierung auf Aufhebung von Bestimmungen des AsylG 1997 idF BGBl I 101/2003.
§4 Abs2 steht in keinem rechtlich untrennbaren Zusammenhang mit §17 AsylG, sodass die Anfechtung auch bloß einer der beiden Bestimmungen zulässig ist.
Ausreichende Darlegung der Bedenken bezüglich des Gleichheitssatzes.
Die Bezugnahme bloß auf den Gleichheitssatz betrifft alle Bestimmungen, die die Gleichheit regeln.
Abweisung der Anträge auf Aufhebung des §4 Abs2 (Drittstaatsicherheit der Schweiz und von Liechtenstein) und §17 AsylG (Zurückweisung an der Grenze).
Durch die Einführung einer sog Liste sicherer Drittstaaten (§4 Abs2 AsylG) wollte der Gesetzgeber für die auf dieser Liste aufscheinenden Staaten kein anderes Schutzniveau als in der Definition des §4a Abs1 AsylG vorsehen. Nach der Absicht des Gesetzgebers sollte die Behörde im Einzelfall die Möglichkeit haben, weitere als in der Liste aufscheinende Staaten unter den Voraussetzungen des §4a Abs1 und Abs2 AsylG als sichere Drittstaaten zu behandeln.
Die antragstellenden Landesregierungen haben keine Argumente vorgebracht, dass in der Schweiz und in Liechtenstein, die beide Vertragsstaaten der Genfer Flüchtlingskonvention und der EMRK sind, die Voraussetzungen für die Sicherheit im Allgemeinen fehlen würden.
Sollte ausnahmsweise die Drittstaatsicherheit nicht gewährleistet sein, etwa aus besonderen in der Person des Asylwerbers gelegenen Umständen einschließlich des Umstandes, dass der Gesetzgeber bei Erfüllung seiner Pflicht zur Änderung der Rechtslage säumig ist, so ist die Behörde ohnehin nach §4 Abs2 AsylG verpflichtet, dies zu berücksichtigen.
Als Staat, aus dem ein Fremder gemäß §17 AsylG an der Landgrenze einzureisen beabsichtigt, kommt nur ein solcher in Frage, der weder Mitgliedstaat der Europäischen Union ist, noch von der Drittstaatsregelung des §4 Abs2 AsylG erfasst wird. Es würden dann nur Staaten übrig bleiben, die nicht an das österreichische Bundesgebiet angrenzen.
Fremde, die nach Anreise über einen Flugplatz einen Asylantrag stellen, sind aber einer Erstaufnahmestelle vorzuführen (vgl §18 Abs2 AsylG) und nicht bei der Einreise zurückzuweisen. Auch bei illegaler Einreise kommt es zu keiner Zurückweisung, weil §17 AsylG ausdrücklich auf den Anlass der Grenzkontrolle an der Landesgrenze abstellt und nicht auf einen Aufgriff einer Person, die bereits die Grenze überschritten hat.
Für §17 AsylG gibt es daher keinen Anwendungsfall.
Abweisung des Antrags auf Aufhebung des §6 Abs1 Z1 und Abs2 sowie des Wortes "begründeten" in §6 Abs1 AsylG (Liste sicherer Herkunftsstaaten).
Nach Art4 des 4. ZP EMRK sind Kollektivausweisungen von Fremden nicht zulässig.
Der Regelung des AsylG liegt kein Bestreben des Staates zu Grunde, bestimmte Gruppen von Fremden kollektiv außer Landes zu schaffen. Es sind Einzelverfahren zu führen, in denen auch über die Sicherheit des Herkunftslandes und ein allfälliges Refoulement-Verbot endgültig zu entscheiden ist.
Dem Gesetz liegt - anders als der Vorgangsweise im Fall Conka gegen Belgien (EGMR 05.02.2002, 51564/1999) - keine diskriminierende Absicht zu Grunde. Die Liste soll bloß der Vereinfachung des Verfahrens in dem Sinne dienen, dass der Gesetzgeber selbst zunächst eine Vorbeurteilung der Sicherheit für den Regelfall vornimmt. Sicherheit im Herkunftsstaat bedeutet, dass der Staat in seiner Rechtsordnung und Rechtspraxis alle in seinem Hoheitsgebiet lebenden Menschen vor einem dem Art3 EMRK und der Genfer Flüchtlingskonvention widersprechenden Verhalten seiner Behörden ebenso schützt wie gegen die Auslieferung an einen "unsicheren" Staat. Das Schutzniveau muss jenem der Mitgliedstaaten der EU entsprechen, was auch dadurch unterstrichen wird, dass die anderen sicheren Herkunftsstaaten in §6 Abs2 AsylG in einem Zug mit den Mitgliedstaaten der EU genannt werden.
Was die Sicherheit in Australien, Island, Kanada, Liechtenstein, Neuseeland, Norwegen und der Schweiz betrifft, so hat die antragstellende Landesregierung nichts vorgebracht, was an der Sicherheit dieser Staaten zweifeln lässt.
Wenn die Wiener Landesregierung Entscheidungen anführt, in denen die Sicherheit von Ländern der Europäischen Union, vor allem solcher Staaten, die erst seit dem 01.05.04 Mitgliedstaaten sind, in Frage gestellt worden sei, so werden die Asylbehörden begründeten Hinweisen der Asylwerber nachzugehen haben.
§6 AsylG enthebt die Asylbehörden nicht der Aufgabe, ein Asylverfahren mit den vollen Garantien der Verwaltungsverfahrensgesetze durchzuführen und eine Abweisung eines Asylantrages erst dann zu verfügen, wenn sich im Verfahren dessen Unbegründetheit herausstellt.
Mit den Worten "begründeter Hinweis" wird keineswegs eine zu Lasten des Asylwerbers gehende Beweislast festgelegt.
Die Neuregelung bedeutet nicht etwa, dass der Asylwerber eine qualifizierte Begründung vorzulegen hätte. Wenn der Gesetzgeber einen begründeten Hinweis auf eine Ausnahmesituation - sei es durch den Asylwerber selbst, sei es auf Grund anderer Umstände - verlangt, so folgt er damit nur der selbstverständlichen und auch in der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs zum Ausdruck kommenden Voraussetzung für ein amtswegiges Tätigwerden der Behörde, nämlich dass konkrete Anhaltspunkte für Umstände vorhanden sein müssen, um diesen nachzugehen.
Unzulässigkeit des Antrags der Wr Landesregierung auf Aufhebung des §1 Z6 AsylG.
§1 Z6 AsylG enthält eine Definition des Begriffes "Familienangehöriger". Eine Definition hat keine eigenständige normative Bedeutung. Sie erhält eine solche Bedeutung erst im Zusammenhang mit anderen Regelungen, die diesen Begriff verwenden. Die Wiener Landesregierung ficht die Definition allerdings gemeinsam mit §4a Abs3 Z3 und §8 Abs2 AsylG an. Keine der beiden Bestimmungen verwendet aber den Begriff "Familienangehöriger".
Zurückweisung des Antrags des UBAS auf Aufhebung des Wortes "Ausweisung" in §8 Abs2 AsylG; die Aufhebung würde einen sprachlich unverständlichen Torso zurücklassen.
Zurückweisung des Eventualantrags des UBAS auf Aufhebung des gesamten §8 Abs2 AsylG.
Die behaupteten Verfassungswidrigkeiten könnten mit Wirkung für den beim UBAS anhängigen Übergangsfall durch bloße Beseitigung des Verweises in §44 Abs3 beseitigt werden. Eine Aufhebung des §8 Abs2 AsylG würde aber mehr aus dem Rechtsbestand entfernen, als im Anlassfall beim UBAS zur Beseitigung der Verfassungswidrigkeit erforderlich ist.
Ein weiterer Eventualantrag wird von der Art der Entscheidung über die Frist (Art140 Abs5 B-VG) und den Ausspruch über die Anwendung des Gesetzes auf vor der Aufhebung verwirklichte Tatbestände abhängig gemacht. Die Stellung einer Bedingung für den Antrag auf Aufhebung eines Gesetzes ist aber unzulässig.
Abweisung des Anträge der Landesregierungen auf Aufhebung des §4a Abs3 Z3 (Unbeachtlichkeit der Drittstaatsicherheit bloß bei Kernfamilie) sowie §8 Abs2 AsylG (Verbindung des Asylbescheides mit der Ausweisung).
Der Wortlaut des Einleitungssatzes des §4a Abs3 AsylG zeigt, dass die in Z1 bis Z3 genannten Fälle nur Beispiele sein sollen, in denen - ohne nähere Detailprüfung - die Drittstaatsicherheit unbeachtlich ist.
Der Gesetzgeber hebt in Z3 bloß die Ehegatten und minderjährigen Kinder hervor, bei denen eine Einzelfallprüfung unterbleiben kann, weil bei diesen Angehörigen nahezu ausnahmslos ein Familienleben iSd Art8 EMRK bestehen wird. Einer solchen - letztlich Art8 EMRK berücksichtigenden - Lösung kann aus verfassungsrechtlichen Gründen nicht entgegen getreten werden.
Auch §8 Abs2 AsylG ist in diesem Sinne (verfassungskonform) auszulegen. Auch wenn er sprachlich keinen Hinweis auf Art8 EMRK enthält, so ist bei der Prüfung, ob eine Ausweisung erfolgen darf, iSd Judikatur (vgl VfSlg 16122/2001) auch Art8 EMRK mit zu berücksichtigen.
Ausreichende Darlegung der Bedenken der Oö Landesregierung gegen die angefochtenen Bestimmungen des §32 AsylG in Hinblick auf Art13 EMRK.
Unzulässigkeit des Antrags der Oö Landesregierung auf Aufhebung (nur) des §32 Abs2 AsylG (nicht gemeinsam mit §5a Abs1 zweiter Satz); Zulässigkeit des Antrags auf Aufhebung des §32 Abs3, Abs4 und Abs4a nur hinsichtlich jeweils der Worte "und 6".
Für jene Fälle, in denen die aufschiebende Wirkung generell ausgeschlossen ist (Berufungen gegen Zurückweisung wegen Unzuständigkeit gemäß §5 - vgl §32 Abs2), wiederholt §5a Abs1 zweiter Satz bloß, was sich schon aus dem Umstand ergibt, dass einer Berufung generell keine aufschiebende Wirkung zukommt, nämlich dass die Entscheidung erster Instanz, mit der eine Ausweisung zu verbinden ist, mit ihrer Erlassung durchsetzbar ist.
Für jene Fälle, in denen das Gesetz die Erteilung der aufschiebenden Wirkung durch den UBAS ermöglicht (§32 Abs3 AsylG), ist §5a Abs1 zweiter Satz einschränkend auszulegen und mit §32 Abs3 und Abs4 so zu harmonisieren, dass der Bescheid, der die Ausweisung verfügt,
entgegen den Worten "mit ihrer ... Erlassung durchsetzbar" erst mit
Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. - wurde ein Rechtsmittel erhoben - sieben Tage ab Einlangen der Berufungsvorlage beim UBAS durchsetzbar wird. In den Fällen des §4 und §4a AsylG (Zurückweisung wegen Drittstaatsicherheit) wird also §5a Abs1 AsylG durch die spezielleren Bestimmungen des §32 AsylG Abs3, Abs4 und Abs4a AsylG verdrängt. In Fällen der Abweisung nach §6 AsylG (offensichtlich unbegründete Asylanträge) gelten ohnehin nur die genannten Absätze des §32 AsylG.
Die Anfechtung des §32 Abs2 AsylG ist unzulässig, da die Aufhebung dieser Bestimmungen nicht dazu führen würde, dass die Ausweisungen nun nicht mehr sofort nach Erlassung des die Ausweisung aussprechenden Bescheids durchsetzbar wären. Dem stünde §5a Abs1 zweiter Satz entgegen.
Gleiches gilt für Zurückweisungen wegen Drittstaatsicherheit (§4 und '4a AsylG). Im Falle der Aufhebung der Abs3, Abs4 und Abs4a fielen diese spezielleren Normen weg, und §5a Abs1 zweiter Satz käme vollständig zum Tragen. Hingegen würde §5a AsylG nicht für die Fälle des §6 AsylG gelten, da diese Fälle dort nicht genannt sind.
Zurückweisung der Anträge auf Aufhebung des §32 Abs8 AsylG (Ausschluss der aufschiebenden Wirkung bei Berufungen gegen Zurückweisung wegen entschiedener Sache) mangels Darlegung spezieller Bedenken.
Gesetzliche Maßnahmen, die von den Bestimmungen des AVG abweichen, aber die Vielzahl von Asylverfahren (30.135 im Jahr 2001, 39.354 im Jahr 2002 und 32.359 im Jahr 2003) berücksichtigen, und dazu geeignet sind, der Beschleunigung der Verfahren zu dienen, sind "erforderlich" iSd Art11 Abs2 B-VG; dies jedoch nur insofern, als sie nicht anderen Verfassungsbestimmungen, etwa dem Rechtsstaatsprinzip und dem daraus abgeleiteten Grundsatz der Effektivität des Rechtsschutzes, widersprechen.
Die Bestimmungen des B-VG (vgl Art129c B-VG) regeln die Organisation des UBAS, nicht aber das Verfahren vor dem UBAS. Für Verfahren, die nicht Art6 EMRK unterliegen, die also bloß den allgemeinen verfassungsrechtlichen Voraussetzungen für ein rechtsstaatliches Verfahren entsprechen müssen, kann der Gesetzgeber eine uneingeschränkte Kognition eines unabhängigen Verwaltungssenates vorsehen, ist dazu aber aus verfassungsrechtlicher Sicht nicht gehalten.
Aufhebung der Worte "auf Grund einer medizinisch belegbaren Traumatisierung" in der Z4 des §32 Abs1 AsylG (Neuerungsverbot).
Das Rechtsstaatsprinzip erfordert, dass ein Verfahren in der Weise gestaltet sein muss, dass es gewährleistet, letztlich zu einem rechtlich richtigen Ergebnis zu führen.
Beschränkungen, die bloß dazu führen, die Parteien zu einer Mitwirkung an der raschen Sachverhaltsermittlung zu verhalten, stehen im Allgemeinen der Effektivität des Rechtsschutzes nicht entgegen.
Das Asylverfahren weist Besonderheiten auf, die keine Gewähr dafür bieten, dass ein Asylwerber, der willig ist, an der Sachverhaltsermittlung mitzuwirken, bereits in erster Instanz alles für ihn Sachdienliche vorbringt.
Asylwerber werden unmittelbar nach ihrer Einreise einvernommen, also zu einem Zeitpunkt, in dem sie sich idR in einem physischen und psychischen Ausnahmezustand befinden. Asylwerber verstehen meist die deutsche Sprache nicht. Sie sind auf eine korrekte Übersetzung angewiesen, die sie aber im Augenblick nicht überprüfen lassen können. Die Ursache für ein neues Vorbringen in der zweiten Instanz kann durchaus sein, dass ein Vorbringen in der ersten Instanz unkorrekt oder unvollständig übersetzt oder protokolliert wurde. Dies ist jedoch aus dem Akteninhalt des erstinstanzlichen Aktes nicht ersichtlich und kann daher in aller Regel nicht als Verfahrensmangel geltend gemacht werden.
Die Möglichkeit, dass Asylwerber auch aus Gründen, die in ihrer physischen und psychischen Sondersituation liegen, Vorbringen in erster Instanz zurückhalten und dann in der zweiten Instanz nicht mehr vorbringen können, ist gerade bei jenen deutlich größer, die tatsächlich verfolgt wurden, als bei jenen, die aus asylfremden Gründen einreisen.
Das AsylG berücksichtigt diesen Umstand jedoch nur im Zusammenhang mit einer medizinisch belegbaren Traumatisierung und erfasst die geschilderte physische und psychische Ausnahmesituation daher nur unzureichend. Auch in solchen Fällen kann einem Asylwerber eine Weigerung, an der Sachverhaltsermittlung mitzuwirken, nicht subjektiv vorgeworfen werden. Die Beschränkung der Ausnahme in §32 Abs1 Z4 auf Fälle der Traumatisierung ist daher überschießend, sodass die Worte "auf Grund medizinisch belegbarer Traumatisierung" wegen Verletzung des Rechtsstaatsprinzips, des Art13 EMRK (Recht auf eine wirksame Beschwerde) und somit auch wegen Verletzung des Art11 Abs2 B-VG als verfassungswidrig aufzuheben sind.
Nach Aufhebung der genannten Wortfolge in Z4 bleibt vom Neuerungsverbot ein Vorbringen erfasst, mit dem ein Asylwerber das Verfahren missbräuchlich zu verlängern versucht.
Aufhebung des §32 Abs2 zweiter Satz sowie §5a Abs1 zweiter Satz AsylG (genereller Ausschluss der aufschiebenden Wirkung, Durchsetzbarkeit der noch nicht rechtskräftigen Ausweisung).
Der Verfassungsgerichtshof geht im Hinblick auf die inhaltlich gleiche Regelung in der Dublin II-VO davon aus, dass die in VfSlg 16122/2001 zum Dubliner Übereinkommen angestellten Überlegungen auch für das Selbsteintrittsrecht des Art3 Abs2 Dublin II-VO zutreffen.
Es bestehen keine Bedenken dagegen, der Berufung gegen eine bloße Zuständigkeitsentscheidung die aufschiebende Wirkung generell zu versagen, würde sich doch im Allgemeinen die Position des Berufungswerbers während des Rechtsmittelverfahrens nicht ändern.
Den öffentlichen Interessen an der Raschheit der Durchführung einer Ausweisung können aber mögliche Nachteile des Berufungswerbers entgegen stehen, wie etwa die faktische Schwierigkeit, vom Ausland aus ein Berufungsverfahren zu führen, oder Beeinträchtigungen, die sogar in den Schutzbereich des Art3 EMRK (zB Durchführung der Ausweisung von schwangeren oder kranken Personen) oder Art8 EMRK fallen können. Der ausnahmslose Ausschluss der aufschiebenden Wirkung würde selbst in jenen besonderen Fällen eine Interessenabwägung zu Gunsten des Asylwerbers unmöglich machen und damit den Berufungswerber in verfassungsrechtlich verbotener Weise einseitig mit den Folgen einer potentiell unrichtigen Entscheidung belasten.
Der zweite Satz des §32 Abs2 sowie der zweite Satz des §5a Abs1 AsylG sind daher wegen Verstoßes gegen das Rechtsstaatsprinzip und somit auch gegen Art11 Abs2 B-VG aufzuheben. Der verbleibende erste Satz des §32 Abs2 bewirkt, dass nur der Berufung über den Ausspruch über die Zuständigkeit keine aufschiebende Wirkung zukommt, während der Berufung hinsichtlich der Durchführung der Ausweisung aufschiebende Wirkung zukommt (§64 Abs1 AVG), wenn sie nicht aberkannt wird (§64 Abs2 AVG). Die Dublin II-VO steht dieser Auslegung nicht entgegen, weil sie den Mitgliedstaaten die Möglichkeit einräumt, Rechtsmitteln aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.
Die faktische Möglichkeit der Rückkehr (vgl §19 Abs3 AsylG) kann die effektive Rechtsschutzgewähr nicht substituieren.
Kein Widerspruch jeweils der Worte "und 6" in §32 Abs3, Abs4 und Abs4a AsylG (beschränkter Ausschluss der aufschiebenden Wirkung) zum Rechtsstaatsprinzip und zu Art13 EMRK.
Die mit einem Asylverfahren verbundene Berechtigung zum Aufenthalt im Inland rechtfertigt es, dem (eigentlichen) Asylverfahren ein Zulassungsverfahren voranzustellen, um jene Fälle in kurzer Frist auszuscheiden, denen offensichtlich kein Erfolg beschieden sein kann.
Es ist auch grundsätzlich zulässig, einem Rechtsmittel gegen eine negative Entscheidung im Zulassungsverfahren nicht - wie in §64 Abs1 AVG vorgesehen - generell aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, sondern dem UBAS die Entscheidung über die aufschiebende Wirkung im Einzelfall zu überlassen.
Für den UBAS besteht die Verpflichtung, binnen sieben Tagen die aufschiebende Wirkung zu bewilligen, wenn die Voraussetzungen hiefür gegeben sind. Ein allfälliges Fehlverhalten des UBAS kann Amtshaftung auslösen.
Zurückweisung des Antrags der Wr Landesregierung auf Aufhebung des §16 Abs1 (in eventu auch Abs2) AsylG (Botschaftsverfahren).
§16 AsylG erlaubt nur Familienangehörigen eines Asylberechtigten die Antragstellung bei einer österreichischen Berufsvertretungsbehörde.
Eine Aufhebung bloß dieser Bestimmungen könnte aber wegen des Erfordernisses des Inlandsaufenthaltes (§2 AsylG) zu keinem anderen Ergebnis führen als nach der derzeitigen Rechtslage, nämlich einer negativen Erledigung des Asylantrages. Insoweit sich aber die Bedenken auf das Fehlen einer Einreisemöglichkeit und damit der Schaffung einer wesentlichen Voraussetzung für die positive Erledigung eines Asylantrages beziehen, ist nicht dargetan, warum eine solche Möglichkeit nicht bestehen soll.
Abweisung des Antrags auf Aufhebung des §23 Abs3 erster Satz und §31 Abs2 AsylG (Unzulässigkeit der Antragszurückziehung).
Damit soll nach Absicht des Gesetzgebers verhindert werden, dass Asylwerber den Aufenthalt in Österreich verlängern, indem sie bei erwartetem negativen Ausgang ihres Verfahrens den Antrag zurückziehen, so dass über ihn zunächst nicht entschieden werden kann, und dann einen neuen Asylantrag einbringen, der ein neues Verfahren in Gang setzt.
Nach Stellung des Asylantrages besteht faktischer Abschiebeschutz (§19 Abs1 AsylG). Ein Asylwerber kann also, wenn er erkennt, keine Aussicht auf Asylerteilung und damit die Möglichkeit des ständigen Aufenthaltes in Österreich zu haben, durch verfahrensverzögernde Maßnahmen sein Ziel wenigstens teilweise erreichen, da er während des Verfahrens nicht abgeschoben werden kann und somit wenigstens einen zeitlich begrenzten Aufenthalt im Inland erlangt.
Es widerspricht daher nicht Art11 Abs2 B-VG, wenn der Gesetzgeber solchen Missbräuchen vorbeugt. Auch verstößt die materielle Erledigung eines Antrages trotz dessen Zurückziehung im gegebenen Zusammenhang weder gegen das Rechtsstaatsgebot noch Art13 EMRK.
Keine Verfassungswidrigkeit des §18 Abs3 erster Satz des §24 Abs4 erster und zweiter Satz AsylG (Durchsuchung von Kleidung und Behältnissen; Sicherstellung von Dokumenten und Gegenständen).
Die Durchsuchung der Kleidung und mitgeführter Behältnisse von nach Österreich einreisenden Personen ist zur Wahrung der öffentlichen Interessen an der nationalen Sicherheit und der öffentlichen Ruhe und Ordnung notwendig. Es besteht ein öffentliches Interesse, die Identität Einreisender festzustellen.
Ein Grundrechtseingriff durch Durchsuchung von Kleidung und mitgeführten Behältnissen kann nur dann als verhältnismäßig angesehen werden, wenn die Identität und die Berechtigung zum Aufenthalt anders nicht oder nur mit erheblichem Aufwand feststellbar wären. Dies insb. dann, wenn der Betroffene nicht kooperativ an der Sachverhaltsfeststellung mitwirkt oder erhebliche Zweifel an seinem Vorbringen bestehen, die durch die Durchsuchung ausgeräumt werden können.
Diesen Erfordernissen tragen die angefochtenen Bestimmungen Rechnung.
Eine Durchsuchung von Kleidern und mitgeführten Behältnissen ist nicht (mehr) zulässig, wenn der Asylwerber selbst durch Vorlage entsprechender Dokumente und Gegenstände an der Sachverhaltsfeststellung mitwirkt.
Die Regelung über die Sicherstellung von Dokumenten und Gegenständen widerspricht nicht Art1 des 1. ZP EMRK.
Jene Dokumente, die zur Feststellung der Identität, der Staatsbürgerschaft, des Fluchtweges oder der Fluchtgründe dienen, sind keine Dokumente, deren Abnahme einen Eingriff in das Eigentum bildet.
Was die übrigen Gegenstände betrifft, so bilden sie Beweismittel für das Verfahren und sind nach Einsicht durch die Asylbehörde unverzüglich den Eigentümern zurückzustellen. Ein solcher, auf Beweismittel beschränkter kurzfristiger Eingriff in das Eigentumsrecht, ist aber durch das öffentliche Interesse an der korrekten Ermittlung des Sachverhaltes gerechtfertigt.
Keine Verfassungswidrigkeit des §24a Abs5 zweiter Satz AsylG (Stellungnahmefrist im Zulassungsverfahren).
§24a Abs5 sieht keine kurze Höchstfrist vor, sondern bestimmt nur eine Mindestfrist von 24 Stunden für eine Stellungnahme. Dadurch werden jedoch die Regelungen des AVG über das Ermittlungsverfahren, insb auch das Recht auf Gehör nicht eingeschränkt.
Die Angemessenheit der Frist ist im Einzelfall zu beurteilen und nicht nur von der Kompliziertheit der Rechtsfrage, sondern auch von den individuellen Sprachschwierigkeiten, der Verfügbarkeit der Rechtsberater und Übersetzer, dem Wunsch nach Beischaffung weiterer Beweismittel oder der Beiziehung von Anwälten oder anderen Experten abhängig. Die Festlegung einer Mindestfrist für die Stellungnahme schließt nicht aus, dass all diesen Umständen im Einzelfall durch Festlegung einer längeren Frist oder Erstreckung der zunächst gesetzten Frist über Antrag des Asylwerbers Rechnung getragen werden muss, und dass die Setzung einer im Einzelfall unangemessen kurzen Frist zur Stellungnahme durch das Bundesasylamt einen vom UBAS und letztlich vom Verwaltungsgerichtshof aufzugreifenden Verfahrensmangel darstellt. Der effektive Rechtsschutz wird daher durch die Mindestfrist nicht beeinträchtigt. Die Mindestfrist ist aus diesen Gründen auch nicht unsachlich.
Keine Verfassungswidrigkeit des §34b Abs1 Z1 AsylG (Schubhaft bei ungerechtfertigter Entfernung aus der Aufnahmestelle).
Der zwangsweise Aufenthalt in der Erstaufnahmestelle ist auf Fälle der Mitwirkung am Verfahren beschränkt. Solche Beschränkungen der Bewegungsfreiheit sind aber keine freiheitsbeschränkenden Maßnahmen iSd Art5 EMRK bzw. Art2 PersFrSchG 1988. Da das Verlassen der Erstaufnahmestelle zu anderen Zeiträumen gerechtfertigt ist, kann dies in rechtlich zulässiger Weise auch zu keiner Verhängung der Schubhaft führen.
§34b Abs1 Z1 ist iVm §30 Abs1 AsylG zu lesen. Durch §30 Abs1 AsylG wird zunächst der Zeitraum, während dessen sich der Asylwerber in der Erstaufnahmestelle zu befinden hat, auf die Dauer der Mitwirkung am Verfahren eingeschränkt. Als Beispiel für eine Rechtfertigung nennt
§30 Abs1 letzter Satz den Krankenhausaufenthalt und lässt damit erkennen, dass als Rechtfertigungsgrund alle Umstände gelten, denen sich der Asylwerber vernünftiger Weise nicht entziehen kann bzw. die ihm nicht subjektiv vorwerfbar sind.
Weiters sieht §34b Abs1 AsylG bei Erfüllung des Tatbestandes der Z1 die Verhängung der Schubhaft nicht zwingend vor, sondern lässt der Behörde durch das Wort "kann" ein Ermessen.
Im Rahmen des Ermessens ist auch der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu beachten.
Aufhebung des §34b Abs1 Z3 AsylG (Schubhaft bei Stellung eines Folgeantrags) wegen Widerspruchs zum Rechtsstaatsprinzip.
§34b Abs1 Z3 AsylG unterscheidet nicht zwischen evident unzulässigen Folgeanträgen und solchen, die ein Asylwerber auf Grund der Änderung der Sach- oder Rechtslage mit Erfolgsaussichten stellt, bei denen also die Antragstellung nicht erkennen lässt, dass der Asylwerber beabsichtigt, sich nicht rechtstreu zu verhalten. Dennoch kann der Antragsteller in Schubhaft kommen. Das berechtigte Anliegen des Gesetzgebers, Missbräuchen in Form wiederholter Antragstellung bei gleicher Sach- und Rechtslage entgegen zu wirken, ist somit überschießend ausgestaltet.
Teilweise Zulässigkeit der Anträge auf Aufhebung von Bestimmungen des BundesbetreuungsG.
Wenn §13a BundesbetreuungsG auf §8 ABGB (authentische Interpretation) hinweist, so liegt darin die versteckte Anordnung einer Rückwirkung.
Die Oö Landesregierung führt Bedenken hinsichtlich der Rückwirkung von §1 Abs3, §2 Abs2 und §2a BundesbetreuungsG in §13a BundesbetreuungsG aus und beantragt demgemäß die Aufhebung der Nennung der entsprechenden Bestimmungen. Insofern sind die Anträge zulässig.
Der Antrag auf Aufhebung auch des §1 Abs3 geht über ihre eigenen Bedenken hinaus.
Zulässigkeit des Antrags auf Aufhebung des §2 Abs2 Z6 BundesbetreuungsG, da insofern Bedenken geltend gemacht werden, die nicht von der Rückwirkung abhängig sind.
Bei der Auflistung der unterschiedlichen Bestimmungen in §13a vermag der Verfassungsgerichtshof keinen untrennbaren Zusammenhang zwischen diesen zu erkennen.
Abweisung der Anträge auf Aufhebung der Nennung des §1 Abs3, des §2 Abs2 und §2a in §13a BundesbetreuungsG idF BGBl I 101/2003 sowie des §2 Abs2 Z6 idF BGBl I 32/2004.
Es ist offenkundig, dass die Novelle BGBl I 101/2003, die einen Rechtsanspruch auf Bundesbetreuung nur mehr ausschließt, wenn bestimmte Kriterien für die Aufnahme in die Bundesbetreuung nicht erfüllt sind, Asylsuchende im Vergleich zur vorhergehenden Rechtslage nicht schlechter stellt.
Die Neufassung des §1 Abs3 BundesbetreuungsG steht mit der Rechtsansicht des Obersten Gerichtshofes (vgl OGH 24.02.03, 1 Ob 272/02k, und 27.08.03, 9 Ob 71/03m) an sich nicht in Widerspruch, da §2 und §2a BundesbetreuungsG nun die Kriterien für die Aufnahme in die Bundesbetreuung - im Gegensatz zur früheren Rechtslage - im Gesetz festlegen und damit die Gleichbehandlung aller Asylwerber, die die Voraussetzungen erfüllen, garantieren. Die Bedenken gegen §1 Abs3 iZm der Nennung in §13a BundesbetreuungsG gehen also von falschen Prämissen über die Wirkung der Gesetzesänderung aus und treffen somit nicht zu.
Die Rechtsprechung selbst eines Höchstgerichtes kann nicht sofort Vertrauen in demselben Ausmaß wie eine Maßnahme des Gesetzgebers beanspruchen.
Jedenfalls bis zur Novelle BGBl I 101/2003 war durch die Rechtsprechung des OGH noch nicht mit hinreichender Deutlichkeit geklärt, unter welchen konkreten Umständen ein Asylwerber zur Vermeidung einer Diskriminierung einen Anspruch auf Leistung hat.
Da aus der Rechtsprechung noch kein verlässlicher Vergleichsmaßstab für die Beurteilung einer möglichen Diskriminierung abzuleiten war, konnte ein Dritter, der einen Asylwerber zwischen dem Zeitpunkt der Zustellung der Entscheidung vom 24.02.03 und dem 22.11.03 (Inkrafttreten der Novelle) versorgt (und nicht bis zum 14.10.03 die Klage eingebracht) hat, nicht mit nur annähernder Gewissheit darauf vertrauen, Ersatz vom Bund zu erhalten.
Die Rechtsprechung stellte zwar einen allgemeinen Grundsatz auf, betraf aber nicht speziell Fälle, in denen der Gesetzgeber sowohl einen Anspruch (§1 Abs3 BundesbetreuungsG) als auch Regressansprüche durch die Definition einer Anspruchsvoraussetzung (hier der Hilfsbedürftigkeit in §2 Abs1 zweiter Satz) ausdrücklich ausgeschlossen hatte.
Die Betroffenen konnten also auf keine gefestigte Judikatur vertrauen.
Der Verfassungsgerichtshof hält den Begriff "unzumutbares Verhalten" in §2 Abs2 Z6 BundesbetreuungsG für auslegbar, zumal eine kasuistische Aufzählung aller Möglichkeiten des Verhaltens, die den anderen Mitbewohnern unzumutbar sind, kaum möglich ist, ohne Lücken oder Unausgewogenheiten in Kauf zu nehmen.
Teils keine, teils kurze Fristsetzung.
§32 Abs1 Z4 AsylG bedarf nach Wegfall der aufgehobenen Worte keiner gesetzgeberischen Maßnahmen, da trotz Aufhebung die Absicht des Gesetzgebers, Missbräuchen vorzubeugen, weiterhin realisierbar bleibt.
Gegen die Fristsetzung zur Aufhebung des zweiten Satzes des §32 Abs2 sowie des zweiten Satzes des §5a Abs1 AsylG spricht die mögliche Verletzung von in der EMRK garantierten Grundrechten.
Die Folge der Aufhebung kann während der Zeit bis zu einer Neuregelung in Missbrauchsfällen durch Aberkennung der aufschiebenden Wirkung nach §64 Abs2 AVG vermieden werden.
Für das In-Kraft-Treten der Aufhebung des §34b Abs1 Z3 AsylG wird unter Berücksichtigung der Schwere eines möglichen verfassungswidrigen Eingriffes und der Absicht des Gesetzgebers, Missbräuche zu verhindern, eine kurze Frist gesetzt.
Ausspruch gemäß Art140 Abs7 B-VG, dass die aufgehobenen Worte in §32 Abs1 Z4, §32 Abs2 zweiter Satz und §5a Abs1 zweiter Satz AsylG nicht mehr anzuwenden sind. Hinsichtlich der unter Fristsetzung aufgehobenen Bestimmung Ausspruch, dass §34b Abs1 Z3 AsylG in den am 15.10.04 beim Verfassungsgerichtshof, beim Verwaltungsgerichtshof und beim unabhängigen Bundesasylsenat anhängigen Verfahren nicht mehr anzuwenden ist.
Entscheidungstexte
Schlagworte
Asylrecht, Auslegung authentische, Auslegung verfassungskonforme,Determinierungsgebot, Eigentumseingriff, Ermessen, EU-Recht,Fremdenpolizei, Schubhaft, Anwendbarkeit, Geltungsbereich(zeitlicher) eines Gesetzes, Kompetenz Bund - Länder,Bedarfsgesetzgebung, Bedarfskompetenz, Kompetenz Bund - LänderVerwaltungsverfahren, Privat- und Familienleben,Privatwirtschaftsverwaltung, Rechtsbegriffe unbestimmte,Rechtsschutz, Rechtsstaatsprinzip, Unabhängiger Bundesasylsenat,Vertrauensschutz, Verwaltungsverfahren, Ermittlungsverfahren,Parteiengehör, Wirkung aufschiebende, VfGH / Antrag, Eventualantrag,VfGH / Aufhebung Wirkung, VfGH / Bedenken, VfGH / Fristsetzung, VfGH/ Präjudizialität, VfGH / Prüfungsumfang, Berufung, NeuerungenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2004:G237.2003Zuletzt aktualisiert am
13.08.2010