RS Vwgh 2002/10/24 2000/06/0161

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 24.10.2002
beobachten
merken

Index

L81705 Baulärm Umgebungslärm Salzburg
L82000 Bauordnung
L82005 Bauordnung Salzburg
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

BauPolG Slbg 1973 §23 Abs1 lita;
BauPolG Slbg 1973 §23 Abs4;
BauRallg;
VStG §31;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):2000/06/0162 2000/06/0164 2000/06/0163

Rechtssatz

Den Beschwerdeführern wird vorgeworfen, sie hätten (als Verantwortliche - § 9 VStG - einer bestimmten KG) zu verantworten, dass bei der Ausführung des Bauwerkes in näher bezeichneten Punkten nicht nur geringfügig von der zugrundeliegenden Baubewilligung abgewichen worden sei. Dabei handelt es sich (im Hinblick auf die Bestimmung des § 23 Abs. 4 Slbg BauPolG 1973) um ein Dauerdelikt (vgl. das E vom 28. März 1996, Zl. 95/06/0061).

Schlagworte

Baupolizei Baupolizeiliche Aufträge Baustrafrecht Kosten Allgemein BauRallg9/1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:2000060161.X01

Im RIS seit

20.01.2003

Zuletzt aktualisiert am

11.08.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten