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L81705 Baulärm Umgebungslärm SalzburgNorm
BauPolG Slbg 1973 §23 Abs1 lita;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):2000/06/0162 2000/06/0164 2000/06/0163Rechtssatz
Den Beschwerdeführern wird vorgeworfen, sie hätten (als Verantwortliche - § 9 VStG - einer bestimmten KG) zu verantworten, dass bei der Ausführung des Bauwerkes in näher bezeichneten Punkten nicht nur geringfügig von der zugrundeliegenden Baubewilligung abgewichen worden sei. Dabei handelt es sich (im Hinblick auf die Bestimmung des § 23 Abs. 4 Slbg BauPolG 1973) um ein Dauerdelikt (vgl. das E vom 28. März 1996, Zl. 95/06/0061).
Schlagworte
Baupolizei Baupolizeiliche Aufträge Baustrafrecht Kosten Allgemein BauRallg9/1European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2002:2000060161.X01Im RIS seit
20.01.2003Zuletzt aktualisiert am
11.08.2009