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32/02 Steuern vom Einkommen und ErtragNorm
EStG 1988 §18 Abs1 Z6;Rechtssatz
Die Aufwendungen für Rechts- und Beratungskosten sind, soweit sie für Arbeiten im Zusammenhang mit der Erstellung und dem Abschluss der Einnahmen- und Ausgabenrechnung und der Abfassung der Einkommensteuererklärung eines selbständig Erwerbstätigen bezahlt wurden, keine abzugsfähigen Betriebsausgaben (Hinweis E 17. März 1971, 2114/70; E 29. November 1972, 1337/72).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2002:1998150145.X02Im RIS seit
18.02.2003Zuletzt aktualisiert am
21.05.2013