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L10013 Gemeindeordnung Gemeindeaufsicht GemeindehaushaltNorm
B-VG Art119a Abs5;Rechtssatz
Der Vorstellungsbehörde ist es verwehrt, eine Vorstellung, die den in § 61 Abs. 1 NÖ GdO 1973 umschriebenen Anforderungen nicht entspricht, ohne Einleitung eines Verbesserungsverfahrens im Sinne der §§ 205 und 209 NÖ LAO 1977 zurückzuweisen.
Schlagworte
Inhalt der Vorstellungsentscheidung Aufgaben und Befugnisse der VorstellungsbehördeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2002:2002150177.X02Im RIS seit
24.03.2003