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L37156 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
AVG §42 Abs1;Rechtssatz
Mit dem (im E wiedergegebenen) allgemeinen Vorbringen, dass eine Gesundheitsgefährdung durch Immissionen des Bauvorhabens zu befürchten sei, ist keine entsprechend konkretisierte Einwendung eines subjektiv-öffentlichen Rechtes der Nachbarn im Sinne des § 26 Abs. 1 Stmk BauG 1995 erfolgt, sodass sie in Bezug auf die nicht abgeänderten Teile des Bauvorhabens die Parteistellung verloren haben bzw. Präklusion eingetreten ist. Dies gilt aber nicht für die Parteistellung der Nachbarn in Bezug auf die Änderung des Bauvorhabens. Soweit das verfahrensgegenständliche Projekt geändert wurde, hatten die Nachbarn weder die Parteistellung gemäß § 27 Abs. 1 Stmk BauG 1995 verloren noch war in dieser Hinsicht Präklusion gemäß § 42 Abs. 1 AVG eingetreten (vgl. zu § 42 AVG das E vom 23. März 2000, Zl. 99/05/0098).
Schlagworte
Bauverfahren (siehe auch Behörden Vorstellung Nachbarrecht Diverses) Parteien BauRallg11/1Baurecht NachbarEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2002:2000060142.X02Im RIS seit
20.01.2003Zuletzt aktualisiert am
14.10.2010