RS Vwgh 2002/10/24 2000/06/0142

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Veröffentlicht am 24.10.2002
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Index

L37156 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Steiermark
L82000 Bauordnung
L82006 Bauordnung Steiermark
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §42 Abs1;
AVG §8;
BauG Stmk 1995 §26 Abs1;
BauG Stmk 1995 §27 Abs1;
BauRallg;

Rechtssatz

Mit dem (im E wiedergegebenen) allgemeinen Vorbringen, dass eine Gesundheitsgefährdung durch Immissionen des Bauvorhabens zu befürchten sei, ist keine entsprechend konkretisierte Einwendung eines subjektiv-öffentlichen Rechtes der Nachbarn im Sinne des § 26 Abs. 1 Stmk BauG 1995 erfolgt, sodass sie in Bezug auf die nicht abgeänderten Teile des Bauvorhabens die Parteistellung verloren haben bzw. Präklusion eingetreten ist. Dies gilt aber nicht für die Parteistellung der Nachbarn in Bezug auf die Änderung des Bauvorhabens. Soweit das verfahrensgegenständliche Projekt geändert wurde, hatten die Nachbarn weder die Parteistellung gemäß § 27 Abs. 1 Stmk BauG 1995 verloren noch war in dieser Hinsicht Präklusion gemäß § 42 Abs. 1 AVG eingetreten (vgl. zu § 42 AVG das E vom 23. März 2000, Zl. 99/05/0098).

Schlagworte

Bauverfahren (siehe auch Behörden Vorstellung Nachbarrecht Diverses) Parteien BauRallg11/1Baurecht Nachbar

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:2000060142.X02

Im RIS seit

20.01.2003

Zuletzt aktualisiert am

14.10.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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