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32/02 Steuern vom Einkommen und ErtragNorm
EStG 1988 §20 Abs1 Z3;Rechtssatz
Der Geburtstag einer Person ist ein Ereignis aus dem Bereich ihrer privaten Lebensführung. Solcherart sind Feiern aus Anlass des Geburtstages eines Unternehmers durch die private Lebensführung veranlasst. Dass solche Feiern Repräsentationsaufwendungen sind und daher nicht einkommensmindernd berücksichtigt werden dürfen, entspricht der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (Hinweis E 26. April 1994, 91/14/0036), von der abzugehen sich der Verwaltungsgerichtshof nicht veranlasst sieht. Aufwendungen für derartige Feste sind durch die wirtschaftliche oder gesellschaftliche Stellung des Einladenden bedingte Aufwendungen der Lebensführung. Auch wenn sie möglicherweise geeignet sind, den Beruf des Einladenden oder seine Tätigkeit zu fördern, muss ihnen die Abzugsfähigkeit versagt bleiben.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2002:2002150123.X01Im RIS seit
18.02.2003