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L82000 BauordnungNorm
AVG §73 Abs2;Rechtssatz
Der Nachbar kann im Bauverfahren in der Regel nicht die Entscheidungspflicht geltend machen, solange über ein Bauansuchen oder im Zusammenhang damit stehende Einwendungen eines Nachbarn kein Bescheid ergangen ist. Vor der Entscheidung der Behörde erster Instanz kann somit nur der Bauwerber die Entscheidungspflicht geltend machen. Ein Eingriff in die Rechtssphäre des Nachbarn ist nämlich im Allgemeinen nur dann gegeben, wenn eine Baubewilligung erteilt wurde (vgl. die E vom 10.5.1994, Zl. 92/05/0268, und vom 30.6.1994, Zl. 93/06/0176). Die belangte Behörde war daher nicht berechtigt, auf Grund des Devolutionsantrages der Beschwerdeführerin (Nachbarin) inhaltlich zu entscheiden; sie hätte vielmehr den Devolutionsantrag zurückzuweisen gehabt (vgl. das E vom 27.2.1998, Zl. 96/06/0016, m. w.N.).
Schlagworte
Baurecht Nachbar Bauverfahren (siehe auch Behörden Vorstellung Nachbarrecht Diverses) Parteien BauRallg11/1 Besondere Rechtsgebiete Baurecht Verletzung der Entscheidungspflicht Allgemein Behördliche AngelegenheitenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2002:2001060016.X01Im RIS seit
20.01.2003