RS Vwgh 2002/10/24 2001/06/0016

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Veröffentlicht am 24.10.2002
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Index

L82000 Bauordnung
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §73 Abs2;
AVG §8;
BauRallg;
B-VG Art132;
VwGG §27;

Rechtssatz

Der Nachbar kann im Bauverfahren in der Regel nicht die Entscheidungspflicht geltend machen, solange über ein Bauansuchen oder im Zusammenhang damit stehende Einwendungen eines Nachbarn kein Bescheid ergangen ist. Vor der Entscheidung der Behörde erster Instanz kann somit nur der Bauwerber die Entscheidungspflicht geltend machen. Ein Eingriff in die Rechtssphäre des Nachbarn ist nämlich im Allgemeinen nur dann gegeben, wenn eine Baubewilligung erteilt wurde (vgl. die E vom 10.5.1994, Zl. 92/05/0268, und vom 30.6.1994, Zl. 93/06/0176). Die belangte Behörde war daher nicht berechtigt, auf Grund des Devolutionsantrages der Beschwerdeführerin (Nachbarin) inhaltlich zu entscheiden; sie hätte vielmehr den Devolutionsantrag zurückzuweisen gehabt (vgl. das E vom 27.2.1998, Zl. 96/06/0016, m. w.N.).

Schlagworte

Baurecht Nachbar Bauverfahren (siehe auch Behörden Vorstellung Nachbarrecht Diverses) Parteien BauRallg11/1 Besondere Rechtsgebiete Baurecht Verletzung der Entscheidungspflicht Allgemein Behördliche Angelegenheiten

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:2001060016.X01

Im RIS seit

20.01.2003
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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