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L3 FinanzrechtNorm
B-VG Art18 Abs2Leitsatz
Keine finanzausgleichsrechtliche Ermächtigung der Gemeinde zur Besteuerung von Sportwetten in dem freien Beschlussrecht der Gemeinden unterliegenden Vergnügungssteuerverordnungen; Abgaben auf Wetten anlässlich sportlicher Veranstaltungen vom Finanzausgleichsgesetzgeber abschließend dem Typus der Zuschlagsabgabe zugeordnet; keine Ermächtigung der Gemeinden zur Besteuerung von Steuergegenständen außerhalb der ZuschlagsabgabeRechtssatz
Aufhebung jeweils des §2 Abs1 litd der VergnügungssteuerV der Stadt Villach vom 17.04.96, 15.10.97 und 30.11.01 betreffend die Besteuerung von Sportwetten.
Der Finanzausgleichsgesetzgeber hat, indem er Abgaben auf Wetten anlässlich sportlicher Veranstaltungen speziell geregelt und sie dem finanzverfassungsrechtlichen Typus der Zuschlagsabgabe zugeordnet hat, eine abschließende kompetenzrechtliche Regelung der Abgaben auf Sportwetten getroffen.
Es kann nicht angenommen werden, dass der Finanzausgleichsgesetzgeber, der den Ländern eine Berechtigung zur Erhebung von Zuschlägen auf eine Stammabgabe des Bundes einräumt (wobei sie die Zuschlagsberechtigung sich vorbehalten, mit den Gemeinden teilen oder auch diesen zur Gänze übertragen können), unabhängig davon den Gemeinden im Wege einer ganz allgemein gehaltenen Ermächtigung zur Erhebung von Lustbarkeitsabgaben noch einmal die implizite Ermächtigung zur Besteuerung von Sportwetten erteilen wollte.
Mit der Einordnung als Zuschlagsabgabe wollte der Finanzausgleichsgesetzgeber offensichtlich dem Landesgesetzgeber die Ermächtigung erteilen zu entscheiden, ob ein solcher Zuschlag in dem betreffenden Bundesland überhaupt eingehoben werden soll, ob er dem Land vorbehalten, mit den Gemeinden geteilt oder diesen zur Gänze überlassen werden soll. Wenn der Finanzausgleichsgesetzgeber auf diese Weise dem Landesgesetzgeber Steuerhoheit und finanzausgleichsrechtliche Kompetenzen überträgt, kann vernünftigerweise nicht angenommen werden, dass er - diese Befugnis gleichsam konterkarierend - sie durch eine Parallelregelung (im Bereich der Vergnügungssteuern) zugunsten der Gemeinden wieder entwerten oder untergraben wollte.
Die finanzausgleichsrechtliche Situation ist daher so zu deuten, dass die den Gemeinden erteilte Ermächtigung zur Ausschreibung von Vergnügungssteuern nicht die Ermächtigung zur Besteuerung von Steuergegenständen umfasst, die in §12 FAG 1997 bzw §14 FAG 2001 geregelt sind, dass aber auch die Landesgesetzgebung nicht die Kompetenz besitzt, diese Besteuerungsgegenstände den Gemeinden außerhalb der Zuschlagsabgabe zur Besteuerung zu überlassen.
(Anlassfälle: B1239/02 und B1200/03, beide E v 15.10.04, Aufhebung der angefochtenen Bescheide).
Siehe auch V77/04, E v 09.03.05: Aufhebung des §2 Abs1 litd der VergnügungssteuerV 1997 der Stadtgemeinde St. Veit an der Glan vom 25.09.97 unter Hinweis auf V4/04 ua (Anlassfall B1613/03, E v 09.03.05).
Entscheidungstexte
Schlagworte
Finanzverfassung, Abgabenwesen, Abgaben Gemeinde-, Beschlußrecht, Finanzausgleich, Vergnügungssteuer, WettenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2004:V4.2004Dokumentnummer
JFR_09958985_04V00004_01