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41/02 Passrecht FremdenrechtNorm
AsylG 1997 §1 Abs3;Rechtssatz
Ist der Fremde unter Umgehung der Grenzkontrolle eingereist und hat er kurz danach einen Asylantrag eingebracht, so hat er dadurch gem § 1 Z 3 AsylG 1997 die Stellung eines Asylwerbers erlangt. Erst damit hat er den Tatbestand des § 19 Abs. 2 erster Satz AsylG 1997 vollständig erfüllt.Aus- und Einreisebewegungen (§ 1 Abs. 2 FrG 1997) eines Fremden, die nach der erstmaligen Erfüllung dieses Tatbestandes erfolgen, beseitigen jedenfalls dann nicht die damit verbundene Rechtsfolge (die Notwendigkeit der ausdrücklichen Zuerkennung der vorläufigen Aufenthaltsberechtigung, um eine solche zu haben), wenn er auf Grund der Art. 10 und 11 des Dubliner Übereinkommens, BGBl. III Nr. 165/1997, zurückgeschoben wird, erweist sich doch von der Zielsetzung dieses Übereinkommens her die Rückschiebung des Fremden nicht als eine "Einreise", die einen Tatbestand des § 19 AsylG 1997 erfüllen könnte. Dieses Ergebnis ist sachgerecht, denn der Fremde soll mit einer Maßnahme iSd § 33 Abs 1 FrG 1997 im Zuge der Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union gestellten Asylantrages nicht besser gestellt werden als Asylwerber, die während ihres Asylverfahrens derartige Reisebewegungen nicht vornehmen. Diese Maßnahme dient vielmehr nur dazu, den vor der Ausreise des Fremden bestehenden asyl- und aufenthaltsrechtlichen Status wieder herzustellen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2002:2002180217.X01Im RIS seit
05.03.2003Zuletzt aktualisiert am
07.08.2009