RS Vwgh 2002/10/31 2002/18/0217

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Veröffentlicht am 31.10.2002
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Index

41/02 Passrecht Fremdenrecht
49/02 Staatsbürgerschaft Staatenlosigkeit

Norm

AsylG 1997 §1 Abs3;
AsylG 1997 §19 Abs2;
AsylG 1997 §19;
Dubliner Übk 1997 Art10;
Dubliner Übk 1997 Art11;
FrG 1997 §1 Abs2;
FrG 1997 §33 Abs1;

Rechtssatz

Ist der Fremde unter Umgehung der Grenzkontrolle eingereist und hat er kurz danach einen Asylantrag eingebracht, so hat er dadurch gem § 1 Z 3 AsylG 1997 die Stellung eines Asylwerbers erlangt. Erst damit hat er den Tatbestand des § 19 Abs. 2 erster Satz AsylG 1997 vollständig erfüllt.Aus- und Einreisebewegungen (§ 1 Abs. 2 FrG 1997) eines Fremden, die nach der erstmaligen Erfüllung dieses Tatbestandes erfolgen, beseitigen jedenfalls dann nicht die damit verbundene Rechtsfolge (die Notwendigkeit der ausdrücklichen Zuerkennung der vorläufigen Aufenthaltsberechtigung, um eine solche zu haben), wenn er auf Grund der Art. 10 und 11 des Dubliner Übereinkommens, BGBl. III Nr. 165/1997, zurückgeschoben wird, erweist sich doch von der Zielsetzung dieses Übereinkommens her die Rückschiebung des Fremden nicht als eine "Einreise", die einen Tatbestand des § 19 AsylG 1997 erfüllen könnte. Dieses Ergebnis ist sachgerecht, denn der Fremde soll mit einer Maßnahme iSd § 33 Abs 1 FrG 1997 im Zuge der Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union gestellten Asylantrages nicht besser gestellt werden als Asylwerber, die während ihres Asylverfahrens derartige Reisebewegungen nicht vornehmen. Diese Maßnahme dient vielmehr nur dazu, den vor der Ausreise des Fremden bestehenden asyl- und aufenthaltsrechtlichen Status wieder herzustellen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:2002180217.X01

Im RIS seit

05.03.2003

Zuletzt aktualisiert am

07.08.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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