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41/02 Passrecht FremdenrechtNorm
FrG 1997 §38 Abs1 Z3;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 98/18/0169 E 27. Juni 2001 RS 1Stammrechtssatz
Vor dem Hintergrund des § 10 Abs1 Z 1 StbG 1985 und des § 38 Abs 1 Z 3 FrG 1997 ist bei der Beurteilung der Zulässigkeit eines Aufenthaltsverbotes zu prüfen, ob der Fremde vor Verwirklichung des ersten von der Behörde zulässigerweise zur Begründung eines Aufenthaltsverbotes herangezogenen Umstandes (Hinweis E 17.9.1998, 98/18/0170) mindestens zehn Jahre seinen Hauptwohnsitz ununterbrochen in Österreich hatte.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2002:2002180064.X02Im RIS seit
30.01.2003