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DE-22 Zivilprozess DeutschlandNorm
ZPO-D §328 Abs1 Z3;Rechtssatz
Mangels eines objektiven Maßstabes für die "Nachteiligkeit" des Urteiles im Sinn des § 328 Abs 1 Z 3 dZPO kann diese nur an Hand jenes Prozessstandpunktes beurteilt werden, den die unterlegene Partei im betreffenden Scheidungsverfahren eingenommen hatte. Auf Erklärungen außerhalb dieses Verfahrens oder den von der betreffenden Partei in anderen Verfahren vertretenen Standpunkt kommt es nicht an.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2002:2001100150.X06Im RIS seit
18.02.2003