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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
ForstG 1975 §19 Abs9;Rechtssatz
Die Einwendung, ein Grenzverlauf sei unklar und müsse durch Neuvermessung festgestellt werden, rechtfertigt nicht die Versagung einer beantragten Rodungsbewilligung. Vielmehr ist diese Einwendung auf dem Zivilrechtsweg auszutragen (vgl § 19 Abs 9 ForstG 1975).
Schlagworte
Organisationsrecht Justiz - Verwaltung Verweisung auf den Zivilrechtsweg VwRallg5/1European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2002:2002100154.X01Im RIS seit
18.02.2003