Index
L55004 Baumschutz Landschaftsschutz Naturschutz OberösterreichNorm
AVG §52;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):2001/10/0052Rechtssatz
Die fachliche Beurteilung der Auswirkungen eines Vorhabens auf das Landschaftsbild ist Gegenstand des Beweises durch Sachverständige, die darüber auf Grund ihres Fachwissens ein Gutachten abzugeben haben (vgl das hg Erkenntnis vom 10. Dezember 2001, Zl 98/10/0304, und die dort zitierte Vorjudikatur).
Schlagworte
Sachverständiger Erfordernis der Beiziehung Besonderes FachgebietEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2002:2001100051.X03Im RIS seit
05.02.2003Zuletzt aktualisiert am
28.03.2018