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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
SchUG 1986 §25;Rechtssatz
In den Fällen, in denen es um die Berechtigung zum Aufsteigen in die nächsthöhere Schulstufe geht, wird die Möglichkeit einer fortwirkenden Rechtsverletzung verneint, wenn der Beschwerdeführer diese Schulstufe in der Zwischenzeit absolviert hat (vgl zB den hg Beschluss vom 30. September 2002, 2001/10/0232, und die dort zitierte Vorjudikatur).
Schlagworte
AllgemeinEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2002:2000100191.X01Im RIS seit
18.02.2003