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L55007 Baumschutz Landschaftsschutz Naturschutz TirolNorm
AVG §58 Abs2;Rechtssatz
Wenn sich aus den Feststellungen eines Bescheides lediglich ergibt, dass eine geplante Trasse zahlreiche Latschengürtel durchschneiden, einen größeren zusammenhängenden Grünerlenwald queren und zum Teil steilere Böschungsabschnitte bewirken und solcherart dem Betrachter als technisches Element in der traditionellen Almlandschaft erscheinen würde, so wird damit nicht dargelegt, welche das Bild der "traditionellen Almlandschaft" prägenden Landschaftselemente durch die Trassenführung eine solche Veränderung erführen, dass von einer ins Gewicht fallenden Beeinträchtigung des Bildes der Landschaft gesprochen werden könnte.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2002:2001100007.X01Im RIS seit
05.02.2003