RS Vwgh 2002/11/4 2001/10/0074

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 04.11.2002
beobachten
merken

Index

L55002 Baumschutz Landschaftsschutz Naturschutz Kärnten
L55302 Geländefahrzeuge Motorschlitten Kärnten
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §58 Abs2;
AVG §60;
NatSchG Krnt 1986 §9 Abs1 lita;

Rechtssatz

Die Annahme einer nachteiligen Beeinflussung des Landschaftsbildes durch ein Vorhaben setzt konkrete Feststellungen über das in Betracht kommende Bild der Landschaft einschließlich der hier bereits vorhandenen menschlichen Eingriffe einerseits und über die Auswirkungen des geplanten Vorhabens auf dieses Bild andererseits voraus. Erst diese Gegenüberstellung erlaubt eine Beurteilung des von dem Vorhaben auf das Landschaftsbild ausgehenden Einflusses.

Schlagworte

Begründung Allgemein

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:2001100074.X03

Im RIS seit

05.02.2003
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten