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L55002 Baumschutz Landschaftsschutz Naturschutz KärntenNorm
AVG §58 Abs2;Rechtssatz
Die Annahme einer nachteiligen Beeinflussung des Landschaftsbildes durch ein Vorhaben setzt konkrete Feststellungen über das in Betracht kommende Bild der Landschaft einschließlich der hier bereits vorhandenen menschlichen Eingriffe einerseits und über die Auswirkungen des geplanten Vorhabens auf dieses Bild andererseits voraus. Erst diese Gegenüberstellung erlaubt eine Beurteilung des von dem Vorhaben auf das Landschaftsbild ausgehenden Einflusses.
Schlagworte
Begründung AllgemeinEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2002:2001100074.X03Im RIS seit
05.02.2003