RS Vfgh 2004/10/16 V41/04

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Veröffentlicht am 16.10.2004
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Index

L8 Boden- und Verkehrsrecht
L8000 Raumordnung

Norm

B-VG Art139 Abs1 / Individualantrag
Örtliches Raumordnungskonzept der Gemeinde Reith bei Kitzbühel
Tir RaumOG 2001 §35 Abs1

Leitsatz

Zurückweisung des Individualantrags auf teilweise Aufhebung eines örtlichen Raumordnungskonzeptes mangels unmittelbarer Betroffenheit der Rechtssphäre der Antragsteller sowie des Antrags auf Aufhebung des aufsichtsbehördlichen Genehmigungsbescheides

Rechtssatz

Der Flächenwidmungsplan ist zwar insbesondere unter Berücksichtigung der Ziele des örtlichen Raumordnungskonzeptes zu erstellen; insoweit entfaltet das örtliche Raumordnungskonzept Bindungswirkungen (nur) gegenüber der Gemeinde. Die Festlegung des Verwendungszweckes für alle Grundflächen hat jedoch gemäß §35 Abs1 Tir RaumOG 2001 erst im Flächenwidmungsplan zu erfolgen, weshalb die Antragsteller durch ein örtliches Raumordnungskonzept nicht unmittelbar in ihrer Rechtssphäre betroffen sein können (vgl B v 04.12.03, V114/03).

In der ausdrücklich auf Art139 Abs1 B-VG gestützten Eingabe wird auch die Beseitigung des aufsichtsbehördlichen Genehmigungsbescheides des örtlichen Raumordnungskonzeptes beantragt.

Der Verfassungsgerichtshof ist kraft Art139 Abs1 B-VG nicht befugt, über Beschwerden gegen Bescheide von Verwaltungsbehörden zu entscheiden.

Selbst dann, wenn sich die Eingabe zusätzlich auf Art144 B-VG berufen hätte, wäre für die Antragsteller nichts gewonnen. Adressat des gemeindeaufsichtsbehördlichen Bescheids, mit welchem der Beschluss des Gemeinderates auf Erlassung eines örtlichen Raumordnungskonzeptes genehmigt wird, ist lediglich die Gemeinde.

Entscheidungstexte

  • V 41/04
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 16.10.2004 V 41/04

Schlagworte

Baurecht, Raumordnung, Flächenwidmungsplan, VfGH / Individualantrag, VfGH / Zuständigkeit, Auslegung eines Antrages, Gemeinderecht, Aufsichtsrecht, Genehmigung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2004:V41.2004

Dokumentnummer

JFR_09958984_04V00041_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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