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L55007 Baumschutz Landschaftsschutz Naturschutz TirolNorm
ForstG 1975 §12;Rechtssatz
Ein öffentliches Interesse an der Waldbewirtschaftung ist nicht nur unter Gesichtspunkten der Schutzwirkung des Waldes (§ 6 Abs 2 lit b ForstG 1975), sondern (grundsätzlich) auch unter Gesichtspunkten der weiteren Wirkungen des Waldes, insbesondere auch seiner Nutzwirkung (§ 6 Abs 2 lit a ForstG 1975) in Betracht zu ziehen. Der Verwaltungsgerichtshof hat sich unter anderem in den - vergleichbare Sachverhalte betreffenden, wobei auch die Problematik der Verweisung auf die Unterlassung der Waldbewirtschaftung aus Naturschutzgründen und auf die Möglichkeit der Hubschrauberbringung behandelt wurde - Erkenntnissen vom 18. Oktober 1993, Zl 92/10/0134, und vom 17. Februar 1997, 94/10/0032, mit der Bedeutung des öffentlichen Interesses an der Walderhaltung (vgl § 12 iVm § 6 ForstG 1975) für die Interessenabwägung nach § 27 Tir NatSchG 1991 beschäftigt; auf die Entscheidungsgründe dieser Erkenntnisse, deren Darlegungen auf die hier anzuwendende Rechtslage (§ 27 Tir NatSchG 1997) ohne weiteres übertragen werden können, wird verwiesen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2002:2000100064.X04Im RIS seit
05.02.2003Zuletzt aktualisiert am
06.04.2011