RS Vwgh 2002/11/4 2000/10/0064

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Veröffentlicht am 04.11.2002
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L55007 Baumschutz Landschaftsschutz Naturschutz Tirol
80/02 Forstrecht

Norm

ForstG 1975 §12;
ForstG 1975 §6 Abs2 lita;
ForstG 1975 §6 Abs2 litb;
ForstG 1975 §6;
NatSchG Tir 1991 §27;
NatSchG Tir 1997 §27;

Rechtssatz

Ein öffentliches Interesse an der Waldbewirtschaftung ist nicht nur unter Gesichtspunkten der Schutzwirkung des Waldes (§ 6 Abs 2 lit b ForstG 1975), sondern (grundsätzlich) auch unter Gesichtspunkten der weiteren Wirkungen des Waldes, insbesondere auch seiner Nutzwirkung (§ 6 Abs 2 lit a ForstG 1975) in Betracht zu ziehen. Der Verwaltungsgerichtshof hat sich unter anderem in den - vergleichbare Sachverhalte betreffenden, wobei auch die Problematik der Verweisung auf die Unterlassung der Waldbewirtschaftung aus Naturschutzgründen und auf die Möglichkeit der Hubschrauberbringung behandelt wurde - Erkenntnissen vom 18. Oktober 1993, Zl 92/10/0134, und vom 17. Februar 1997, 94/10/0032, mit der Bedeutung des öffentlichen Interesses an der Walderhaltung (vgl § 12 iVm § 6 ForstG 1975) für die Interessenabwägung nach § 27 Tir NatSchG 1991 beschäftigt; auf die Entscheidungsgründe dieser Erkenntnisse, deren Darlegungen auf die hier anzuwendende Rechtslage (§ 27 Tir NatSchG 1997) ohne weiteres übertragen werden können, wird verwiesen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:2000100064.X04

Im RIS seit

05.02.2003

Zuletzt aktualisiert am

06.04.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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