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63 Allgemeines Dienst- und BesoldungsrechtNorm
B-VG Art7 Abs1 / VerwaltungsaktLeitsatz
Verletzung im Gleichheitsrecht durch gleichheitswidrige Auslegung einer Bestimmung des Bundesbediensteten-Sozialplangesetzes betreffend den zeitlichen Geltungsbereich einer Vorschrift über die antragsgemäße Versetzung eines Beamten in den vorzeitigen RuhestandRechtssatz
Die belangte Behörde vertritt im bekämpften Bescheid der Sache nach die Auffassung, dass im Hinblick auf §24 Abs3 Bundesbediensteten-SozialplanG eine dienstbehördliche Entscheidung über einen Antrag auf Versetzung in den vorzeitigen Ruhestand gemäß §22g Abs1 Bundesbediensteten-SozialplanG nur bis zum Ablauf des 31.12.03 getroffen werden könne.
Damit wäre eine solche Entscheidung selbst in jenen Fällen von vornherein ausgeschlossen, in denen - wie hier - zwar rechtzeitig (iSd §22g Abs1 zweiter Satz leg cit) vor diesem Zeitpunkt ein Antrag gestellt wurde, die dienstbehördliche Entscheidung darüber jedoch - aus welchen Gründen auch immer - vor dem Ablauf des 31.12.03 unterblieben ist. Ausgehend davon könnte es jedoch von den verschiedensten Zufälligkeiten, insbesondere auch von manipulativen und vom Antragsteller nicht beeinflussbaren Umständen, abhängen, ob eine solche Entscheidung über einen Antrag auf Versetzung in den vorzeitigen Ruhestand zulässiger Weise erfolgen kann oder nicht.
Nichts hindert aber daran, der Vorschrift, deren dargestellte Auslegung sie verfassungswidrig erscheinen ließe, den Inhalt beizulegen, dass über Anträge, die iSd §22g Abs1 leg cit rechtzeitig abgegeben und die bis zum Ablauf des 31.12.03 nicht erledigt wurden, auch nach diesem Zeitpunkt noch - meritorisch - zu entscheiden ist.
(ebenso unter Verweis auf B611/04: B612/04, B628/04, ua, alle E v 06.12.04).
Entscheidungstexte
Schlagworte
Auslegung verfassungskonforme, Bescheiderlassung, Dienstrecht, Ruhestandsversetzung, Geltungsbereich (zeitlicher) eines GesetzesEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2004:B611.2004Dokumentnummer
JFR_09958984_04B00611_01