RS Vfgh 2004/10/16 B611/04 - B612/04, B628/04

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Veröffentlicht am 16.10.2004
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Index

63 Allgemeines Dienst- und Besoldungsrecht
63/08 Sonstiges

Norm

B-VG Art7 Abs1 / Verwaltungsakt
Bundesbediensteten-SozialplanG §22g, §24 Abs3

Leitsatz

Verletzung im Gleichheitsrecht durch gleichheitswidrige Auslegung einer Bestimmung des Bundesbediensteten-Sozialplangesetzes betreffend den zeitlichen Geltungsbereich einer Vorschrift über die antragsgemäße Versetzung eines Beamten in den vorzeitigen Ruhestand

Rechtssatz

Die belangte Behörde vertritt im bekämpften Bescheid der Sache nach die Auffassung, dass im Hinblick auf §24 Abs3 Bundesbediensteten-SozialplanG eine dienstbehördliche Entscheidung über einen Antrag auf Versetzung in den vorzeitigen Ruhestand gemäß §22g Abs1 Bundesbediensteten-SozialplanG nur bis zum Ablauf des 31.12.03 getroffen werden könne.

Damit wäre eine solche Entscheidung selbst in jenen Fällen von vornherein ausgeschlossen, in denen - wie hier - zwar rechtzeitig (iSd §22g Abs1 zweiter Satz leg cit) vor diesem Zeitpunkt ein Antrag gestellt wurde, die dienstbehördliche Entscheidung darüber jedoch - aus welchen Gründen auch immer - vor dem Ablauf des 31.12.03 unterblieben ist. Ausgehend davon könnte es jedoch von den verschiedensten Zufälligkeiten, insbesondere auch von manipulativen und vom Antragsteller nicht beeinflussbaren Umständen, abhängen, ob eine solche Entscheidung über einen Antrag auf Versetzung in den vorzeitigen Ruhestand zulässiger Weise erfolgen kann oder nicht.

Nichts hindert aber daran, der Vorschrift, deren dargestellte Auslegung sie verfassungswidrig erscheinen ließe, den Inhalt beizulegen, dass über Anträge, die iSd §22g Abs1 leg cit rechtzeitig abgegeben und die bis zum Ablauf des 31.12.03 nicht erledigt wurden, auch nach diesem Zeitpunkt noch - meritorisch - zu entscheiden ist.

(ebenso unter Verweis auf B611/04: B612/04, B628/04, ua, alle E v 06.12.04).

Entscheidungstexte

Schlagworte

Auslegung verfassungskonforme, Bescheiderlassung, Dienstrecht, Ruhestandsversetzung, Geltungsbereich (zeitlicher) eines Gesetzes

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2004:B611.2004

Dokumentnummer

JFR_09958984_04B00611_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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