RS Vwgh 2002/11/4 2000/10/0064

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Veröffentlicht am 04.11.2002
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Index

L55007 Baumschutz Landschaftsschutz Naturschutz Tirol
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §58 Abs2;
AVG §60;
NatSchG Tir 1997 §1 Abs1;
NatSchG Tir 1997 §27 Abs1;
NatSchG Tir 1997 §27 Abs2;

Rechtssatz

In Verfahren über eine Bewilligung nach § 27 Abs 2 Tir NatSchG 1997 hat die Behörde in einem ersten Schritt zu prüfen, welches Gewicht der Beeinträchtigung der Interessen des Naturschutzes nach § 1 Abs. 1 Tir NatSchG 1997 durch das Vorhaben zukommt. Dem hat sie die langfristigen öffentlichen Interessen, denen die Verwirklichung des Vorhabens dienen soll, gegenüberzustellen. Den Anforderungen an eine gesetzmäßige Begründung entspricht ein aufgrund einer Interessenabwägung ergangener Bescheid nur dann, wenn er in qualitativer und quantitativer Hinsicht nachvollziehbare Feststellungen über jene Tatsachen enthält, von denen Art und Ausmaß der verletzten Interessen im Sinne des § 1 Abs 1 Tir NatSchG 1997 abhängt, über jene Auswirkungen des Vorhabens, in denen eine Verletzung dieser Interessen zu erblicken ist und über jene Tatsachen, die das langfristige öffentliche Interesse ausmachen, dessen Verwirklichung die beantragte Maßnahme dienen soll (vgl zuletzt das hg Erkenntnis vom 4. September 2000, Zl. 2000/10/0081, und die dort zitierte Vorjudikatur). Entsprechendes gilt für die nach § 27 Abs 1 Tir NatSchG 1997 bei Vorhaben "außerhalb geschlossener Ortschaften" vorzunehmende Interessenabwägung mit der Maßgabe, dass diese Gesetzesstelle an "andere öffentliche Interessen", Abs 2 hingegen an "andere langfristige öffentliche Interessen" anknüpft.

Schlagworte

Begründungspflicht und Verfahren vor dem VwGH Begründungsmangel als wesentlicher Verfahrensmangel

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:2000100064.X01

Im RIS seit

05.02.2003

Zuletzt aktualisiert am

06.04.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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