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DE-22 Zivilprozess DeutschlandNorm
ZPO-D §328 Abs1 Z3;Rechtssatz
Um festzustellen, ob ein Nachteil im Sinn des § 328 Abs 1 Z 3 dZPO vorliegt, ist zunächst zu prüfen, ob das ausländische Gericht unter Zugrundelegung der Parteienvorbringen und Anträge im betreffenden Verfahren und bei Anwendung des nach österreichischem Kollisionsrecht maßgeblichen materiellen Rechts zu einem anderen Spruch als jenem des tatsächlich ergangenen Urteils gelangt wäre (vgl H. Hoyer, Anerkennung ausländischer Eheentscheidungen (1972), 121, sowie das hg Erkenntnis vom 11. September 1985, Zl 82/01/0221, VwSlg 11842 A/1985). Ob in der Divergenz zwischen dem Spruch des ausländischen Urteils und dem sich bei hypothetischer Anwendung des nach österreichischem Kollisionsrecht maßgeblichen materiellen Rechts ergebendem Spruch ein Nachteil für eine österreichische Partei liegt, ist ausschließlich am Maßstab des von dieser Partei im ausländischen Verfahren verfolgten Prozessziels zu beurteilen (vgl Schwind, Kommentar zum österreichischen Eherecht (1951), 292; Schwind, in: Klang, 2. Aufl (1964) I/1, 744; Schwind, Handbuch des Internationalen Privatrechts (1975), 186; H. Hoyer, aaO, 121 und 123).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2002:2001100150.X05Im RIS seit
18.02.2003