RS Vwgh 2002/11/4 2002/10/0167

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Veröffentlicht am 04.11.2002
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72/13 Studienförderung

Norm

StudFG 1992 §14 Abs1 idF 1996/201;
StudFG 1992 §17 Abs1 Z2 idF 1996/201;

Rechtssatz

Zwar enthält das StudFG 1992 - abgesehen vom § 14 Abs 1 letzter Satz, der für den Sonderfall von Mehrfachstudien eine spezielle Regelung trifft - keine Definition, was unter einem Studienwechsel zu verstehen ist. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes liegt ein Studienwechsel allerdings dann vor, wenn der Studierende das von ihm begonnene und bisher betriebene, aber noch nicht abgeschlossene Studium nicht mehr fortsetzt und an dessen Stelle ein anderes unter den Geltungsbereich des StudFG 1992 fallendes Studium beginnt. Im Falle der gleichzeitigen Absolvierung mehrerer Studien (Mehrfachstudien) liegt ein Studienwechsel dann vor, wenn der Studierende an Stelle des bisher angegebenen Studiums ein anderes von ihm betriebenes Studium benennt (vgl zB das hg Erkenntnis vom 2. September 1998, Zl 97/12/0371, mit Hinweis auf Vorjudikatur).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:2002100167.X01

Im RIS seit

18.02.2003
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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