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27/01 RechtsanwälteNorm
RAO 1868 §16 Abs4;Rechtssatz
"Angemessen" im Sinn von § 16 Abs 4 RAO ist jene Vergütung, die sich unter Berücksichtigung aller Umstände und unter Bedachtnahme darauf, was in gleich gelagerten Fällen geschieht, ergibt. Bei der Bemessung ist auch darauf Bedacht zu nehmen, dass die Vergütung nicht zuletzt der Abwendung der vom Verfassungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 27. Februar 1991, VfSlg 12638/1991, dargelegten Auswirkungen der Belastung der Rechtsanwälte durch überlange Verfahren, die bis zur Existenzbedrohung gehen können, dient.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2002:2000100050.X03Im RIS seit
18.02.2003