RS Vfgh 2004/10/16 V107/03

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Veröffentlicht am 16.10.2004
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Index

82 Gesundheitsrecht
82/05 Lebensmittelrecht

Norm

B-VG Art18 Abs1, Abs2
LebensmittelhygieneV, BGBl II 31/1998 §3
LMG 1975 §10 Abs1 Z4
Richtlinie 93/43/EWG des Rates vom 14.06.93 über Lebensmittelhygiene

Leitsatz

Keine Bedenken gegen die in der Lebensmittelhygieneverordnung vorgesehene Verpflichtung des Inhabers oder Geschäftsführers eines Lebensmittelunternehmens zur Festlegung, Durchführung, Einhaltung und Überprüfung angemessener Sicherheitsmaßnahmen für die Lebensmittelsicherheit im Hinblick auf das Bestimmtheitsgebot

Rechtssatz

Abweisung des Antrags des UVS Wien auf Aufhebung des §3 der LebensmittelhygieneV, BGBl II 31/1998.

Mit §3 der LebensmittelhygieneV wird der Inhaber oder Geschäftsführer eines Lebensmittelunternehmens verpflichtet, für "angemessene Sicherheitsmaßnahmen" nach bestimmten "bei der Ausgestaltung des HACCP-Systems (Hazard Analysis and Critical Control Points) verwendeten Grundsätzen" zu sorgen.

Der Hinweis auf das HACCP-System macht deutlich, dass durch diese Regelung wohl dem gemeinschaftsrechtlichen Ziel - die von Lebensmittelunternehmen ausgehenden gesundheitlichen Risiken für Konsumenten auszuschließen - Rechnung getragen werden soll (vgl die Richtlinie 93/43/EWG des Rates über Lebensmittelhygiene vom 14.06.93).

§3 richtet sich schon dem Wortlaut nach an eine kundige Personengruppe, von der angenommen werden muss, dass sie über die notwendigen Voraussetzungen zur Sicherstellung von hygienisch einwandfreien und unbedenklichen Lebensmitteln sowohl während der Produktion als auch im Umgang mit diesen Kenntnisse hat. Die Bestimmung verpflichtet diesen Personenkreis lediglich, die erforderlichen Vorkehrungen in einem mehrere Schritte umfassenden Verfahren zu ermitteln und diese sodann anzuwenden. Einer solchen Personengruppe - §3 der Lebensmittelhygieneverordnung wendet sich ausdrücklich an Inhaber oder Geschäftsführer eines Lebensmittelunternehmens und schließt daher die Strafbarkeit anderer Personen, etwa der Köche oder sonstiger im Produktionsprozess tätiger Mitarbeiter, explizit aus - kann auch unterstellt werden, dass sie Kenntnis davon hat bzw. sich verschafft und überblickt, welche Sicherheitsmaßnahmen angemessen bzw. welche Prüf- und Überwachungsverfahren wirksam sind, um den Verzehr unbedenklicher und genusstauglicher Lebensmittel zu gewährleisten, oder sich diese Kenntnis zu verschaffen in der Lage ist.

Bei einer gesamthaften Betrachtung begegnet §3 der LebensmittelhygieneV somit keinen Bedenken im Hinblick auf Art18 B-VG.

Entscheidungstexte

Schlagworte

Determinierungsgebot, EU-Recht Richtlinie, Lebensmittelrecht, Rechtsstaatsprinzip, Verwaltungsstrafrecht, Schuld

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2004:V107.2003

Dokumentnummer

JFR_09958984_03V00107_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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