RS Vwgh 2002/11/4 2001/10/0150

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Veröffentlicht am 04.11.2002
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DE-20 Privatrecht allgemein Deutschland
DE-22 Zivilprozess Deutschland
20/02 Familienrecht
20/09 Internationales Privatrecht

Norm

EGBGB-D Art17;
EheGDV 04te §8;
IPRG §18;
IPRG §20;
IPRG §51 Abs1 Z8;
ZPO-D §328 Abs1 Z3;

Rechtssatz

Nach der Entstehungsgeschichte der 4. DVEheG und der erkennbaren Absicht des Gesetzgebers ist die - dem Wortlaut nach - beim Art 17 EGBGB endende "Verweisungskette" als Verweis auf das jeweils geltende Scheidungsstatut nach österreichischem Internationalen Privatrecht anzusehen. Durch das IPRG wurde die Regelung des Scheidungsstatuts in § 8 der 4. DVEheG (unter gleichzeitiger Aufhebung dieser Vorschrift durch § 51 Abs 1 Z 8 IPRG) durch die §§ 18 und 20 IPRG ersetzt. Ab dem Inkrafttreten des IPRG war daher bei der sinngemäßen Anwendung von § 328 Abs 1 Z 3 dZPO als Maßstab der dort angeordneten Prüfung die Regelung der §§ 18 und 20 IPRG, die an die Stelle des § 8 der 4. DVEheG getreten war, heranzuziehen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:2001100150.X03

Im RIS seit

18.02.2003
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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