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27/03 Gerichtsgebühren JustizverwaltungsgebührenNorm
GGG 1984 §18 Abs2 Z2;Rechtssatz
Die im Vergleichsweg erfolgte Aufgabe eines Anspruchs stellt keine gebührenpflichtige Leistung des Aufgebenden dar. Ein Verzicht auf eine Leistung stellt somit keinen Gegenstand der Gebühr dar (Hinweis E 24. September 2002, 2002/16/0024).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2002:2002160234.X05Im RIS seit
27.03.2003