RS Vwgh 2002/11/6 2002/02/0107

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Veröffentlicht am 06.11.2002
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Index

90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

StVO 1960 §24 Abs1 litn;
StVO 1960 §43;
StVO 1960 §44;
StVO 1960 §52 Z1;

Rechtssatz

Der "Anrainerverkehr" umfasst auch "den Verkehr Dritter zu den Anrainern", was für "Lieferanten, Kunden, Gäste, Besucher und Angestellte" zutrifft (Hinweis E 03. 10. 1984, 84/03/0079). Eine Ausnahme für Gäste eines Gasthauses kommt jedoch nur dann in Frage, wenn das Gasthaus geöffnet hat. Im Falle unverschuldeter Unkenntnis der Öffnungszeiten (etwa wegen Fehlens eines Hinweises am Beginn der Zufahrt) ist die (bloße) Zufahrt auf Grund fehlenden Verschuldens nicht strafbar. Nach Erkennen des Umstandes, dass das Gasthaus (noch) nicht geöffnet hat, darf das Fahrzeug nicht weiterhin abgestellt gelassen werden (Hinweis E 24. 09. 1986, 86/03/0101).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:2002020107.X02

Im RIS seit

05.03.2003
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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